BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 281/00 URTEIL vom 11. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt G als Verteidiger , Rechtsanwalt R und Rechtsanwalt S als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklger gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Septe m - ber 1999 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten Sch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenklger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tr a - gen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer früheren, gegen ihn in anderer Sache verhngten Geldstrafe zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich der Ang e - klagte und sieben weitere inzwischen rechtskrftig verurteilte Mitang e - klagte am 4. Juli 1998 nach der Niederlage der deutschen Fußballnationa l - mannschaft gegen Kroatien getroffen. Sie beschlossen, ihren Ärger über den Ausgang des Spieles durch eine Prügelei mit Auslndern abzureagieren. - 4 - Bei der anschließenden Autofahrt bemerkten sie fnf Portugiesen, die auf dem Weg zu ihrer Unterkunft waren. Der Angeklagte und die frheren Mi t - angeklagten hielten an und stiegen aus. Mit Rufen wie: Die schnappen wir uns, strzten sie sich auf die Auslnder und schlugen auf sie ein. Der A n - geklagte Sch riß dabei den spter verstorbenen L zu Boden und trat mit seinen Springerstiefeln drei- bis fnfmal schnell und krftig g e - gen den Oberkörper sowie den Kopfbereich des am Boden liegenden O p - fers. Dieses versuchte, seinen Kopf mit den Armen zu schtzen, und schrie mehrmals auf. Schließlich ließ der Angeklagte von dem Geschdigten, der sich noch bewegte, ab und flchtete zusammen mit den anderen Tatbete i - ligten. L zog sich vermutlich in Folge des Sturzes eine Fraktur des rechten Unterarmes zu; durch die Tritte kam es im Gesichtsbereich zu Schwellungen und Platzwunden. Einen Schdelbruch erlitt er nicht; er war orientierungslos, aber nicht bewußtlos. Er wurde bis zum 20. Juli 1998 in Deutschland stationr behandelt, seine Wunden waren zu diesem Zeitpunkt komplikationslos verheilt; psychisch wirkte er zunchst unauffllig. Ende J u - li 1998 kehrte er nach Portugal zurck, wo er als Folge des Überfalls unter starken Depressionen litt. Er verließ das Haus nicht mehr und ußerte g e - genber seiner Ehefrau hufiger die Angst, die Angreifer könnten wiede r - kommen. Er litt unter Schlaf- und Eßstörungen und mußte zeitweise kns t - lich ernhrt werden. Auch hegte er Selbsttötungsabsichten. Mehrfache Ei n - weisungen in ein psychiatrisches Krankenhaus brachten keine dauerhafte Besserung. Nach der Entlassung wurde er aufgrund seiner psychischen Verfassung zunehmend bewegungsunfhig und im Dezember 1998 bettlg e - rig. Dies fhrte schließlich zu einer Lungenentzndung, an der er am 29. Dezember 1998 verstarb. - 5 - II. Staatsanwaltschaft und Nebenklger fechten mit den auf die Sachr - ge gesttzten Revisionen den Schuldspruch an; sie erstreben eine Veru r - teilung des Angeklagten wegen Totschlags oder Mordes. Die Staatsanwal t - schaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beansta n - det darber hinaus die Strafe als zu milde. Die eigene Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluû gemû § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklger haben ebenfalls keinen Erfolg. Der Schuldspruch (nur) wegen Krperverletzung mit Todesfolge wie die verhltnismûig milde B e - strafung des Angeklagten gehen letztlich auf den im Ergebnis sachgerecht bewerteten besonderen Umstand zurck, daû der tdliche Erfolg der Tat nicht unmittelbar durch die abgeurteilte Gewaltttigkeit verursacht worden ist, sondern auf einem ± ungeachtet der gegebenen Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit ± eher ungewhnlichen Kausalverlauf beruht. Im einzelnen gilt folgendes. 1. Soweit das Landgericht sich nicht vom Vorliegen eines ± wenn auch nur bedingten ± Ttungsvorsatzes des Angeklagten hat berzeugen knnen, liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler zugrunde. Bedingt vorstzliches Handeln setzt voraus, daû der Tter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als mglich und nicht ganz fernliegend e r - kennt, weiter, daû er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 ± Vorsatz, bedingter 33, 38). Die Billigung des Todeserfolgs bedarf jedoch angesichts der hohen Hemmschwelle gegenber einer Ttung der sorgfltigen Prfung unter Bercksichtigung aller Umstnde des Einzelfalls (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 ± Vorsatz, bedingter 3, 5, 38). - 6 - Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der erhobenen Beweise eine Überzeugung vom tatschlichen Geschehen, somit auch von der subjektiven Tatseite zu verschaffen, obliegt dabei allein dem Tatrichter. Seine Bewei s - wrdigung hat das Revisionsgericht grundstzlich hinzunehmen. Kann der Tatrichter eigene Zweifel nicht berwinden, so darf das Revisionsgericht eine solche Entscheidung allein im Hinblick auf Rechtsfehler berprfen. Eine rechtsfehlerhafte Beweiswrdigung liegt etwa dann vor, wenn sie w i - dersprchlich, unklar oder lckenhaft ist, wenn sie gegen gesicherte wisse n - schaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungsstze verstût oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiûheit zu hohe Anforderu n - gen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 ± Beweiswrd i - gung 16; Überzeugungsbildung 33). Derartige Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Die Beweiswrdigung des Landgerichts ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdefhrer insbesondere nicht lckenhaft. Die Strafkammer hat zunchst das uûere Tatbild gewrdigt. Sie hat dabei auch beachtet, daû eine uûerst gefhrliche Tathandlung ein gewichtiges Indiz dafr darstellt, daû der Tter mit der Mglichkeit eines tdlichen Ausgangs rechnet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 ± Vorsatz, bedingter 3, 37, 40, 41; BGH NStZ-RR 2000, 328). So fhrt das Gericht aus, daû Tritte gegen den Kop f - bereich eines Menschen grundstzlich geeignet seien, dessen Tod herbe i - zufhren (S. 38 UA). Wenn das Landgericht gleichwohl aus dem uûeren Tatbild keinen bedingten Ttungsvorsatz herleitet, weil der Angeklagte kr f - tig, aber nicht mit voller Kraft zugetreten habe, die konkreten Verletzungen fr sich genommen auch nicht lebensgefhrlich gewesen seien (S. 38, 39 UA), ist diese Bewertung aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden und vom Revisionsgericht hinzunehmen. - 7 - Bei der gebotenen Gesamtwrdigung hat sich das Landgericht auch eingehend mit den Äuûerungen des Angeklagten nach der Flucht vom Tatort auseinandergesetzt. So hatte der Angeklagte spter gegenber den and e - ren Beteiligten u. a. angegeben: Wenn ich ein Messer gehabt htt e, htte ich ihn abgestochen und es habe bei seinen Tritten geknackt (S. 30, 31, 39 UA). Nach Auffassung des Landgerichts lût sich auch hieraus nicht zweifelsfrei auf einen Ttungsvorsatz schlieûen, vielmehr seien die Erkl - rungen seinem Bedrfnis entsprungen, sich hervorzutun und vor seinen B e - kannten zu prahlen (S. 39 UA). Diese Beurteilung des Nachtatverhaltens ist sicher nicht die einzig mgliche. Sie ist aber in sich widerspruchsfrei, lût auch keine sonstigen Rechtsfehler erkennen und ist daher angesichts des aufgezeigten Prfungsmaûstabs vom Revisionsgericht ebenfalls hinzune h - men. Soweit die Staatsanwaltschaft darber hinaus eine Auseinanderse t - zung mit dem Umstand vermiût, daû der Angeklagte jedenfalls subjektiv ein Knacken als Folge seiner Tritte und als Anhaltspunkt fr eine Fraktur wah r - genommen habe, und (auch) hierauf einen Ttungsvorsatz sttzen will, ha n - delt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das nicht geeignet ist, die b e - hauptete Lckenhaftigkeit der Urteilsgrnde zu belegen. So legt die sac h - verstndig beratene Strafkammer ausdrcklich dar, daû eine Absttzfraktur, wie sie das Opfer erlitten hat, keinerlei Gerusche verursache. Sonstige kncherne Verletzungen, die Ursache dafr sein knnten, habe das Opfer nicht aufgewiesen. Ebensowenig stellt das Landgericht aber fest, daû der Angeklagte subjektiv ein entsprechendes Gerusch wahrgenommen hat. Vielmehr beschrnken sich die diesbezglichen Feststellungen der Stra f - kammer allein darauf, der Angeklagte habe dies im nachhinein lediglich b e - hauptet (S. 30, 31 UA), was seinem berzogenen Geltungsbedrfnis en t - spreche (S. 39 UA). 2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. - 8 - a) Die Verhngung von Jugendstrafe gegen den Angeklagten Sch ist rechtsfehlerfrei begrndet. Insoweit erhebt die Staat s - anwaltschaft in ihrer Revision auch keine Einwendungen. b) Die Strafzumessung ist grundstzlich Sache des Tatrichters. Seine Aufgabe ist es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persnlichkeit des Tters gewonnen hat, gemû § 18 Abs. 2 JGG die erzieherisch notwendige Dauer der J u - gendstrafe festzulegen. Ein Eingriff in die Strafzumessung ist in der Regel nur mglich, wenn die Zumessungserwgungen in sich fehlerhaft, insbeso n - dere widersprchlich sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstût oder wenn ein grobes Miûverhltnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 ± Beurteilung s - rahmen 1, 6 m.w.N.). In Zweifelsfllen hat das Revisionsgericht die Bewe r - tung des Tatrichters hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320). c) Entgegen den Ausfhrungen der Staatsanwaltschaft hat die Stra f - kammer die ªobjektiv auslnderfeindliche Tendenz der Tatº, die ªvllig wahllose und berfallartige Auswahl der Opfer ..., welche zur Tatbegehung keinerlei Anlaû gegeben hattenº (S. 67, 69 UA), rechtsfehlerfrei ausschlie û - lich zu seinen Lasten bercksichtigt. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, daû in den Zumessungserwgungen an anderer Stelle (S. 68 UA) davon die Rede ist, bei dem Angeklagten knne keine ªgefestigte auslnderfeindliche Gesinnungº festgestellt werden. Das Bestehen einer ªauslnderfeindlichen Gesinnungº wird damit nicht in Frage gestellt; vielmehr beschrnkt sich die Wertung des Tatgerichts allein darauf, daû sie nicht ªgefestigtº sei. Hinzu tritt, daû ± wie das Landgericht weiter festgestellt hat ± der Angeklagte die Tat glaubhaft bereut. - 9 - Ebensowenig sind die Ausfhrungen des Landgerichts zur Strafz u - messung lckenhaft. Dabei ist zu beachten, daû der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstnde anzufhren hat, die ªfr die Bemessung der Strafe b e - stimmend gewesen sindº (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschpfende Aufzhlung aller Strafzumessungstatsachen ist somit weder vorgeschrieben noch mglich (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 ± Strafzume s - sung 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 ± Schuldausgleich 18; BGHR BtMG § 29 ± Strafzumessung 10). Harms Hger Basdorf Gerhardt Raum
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