5 StR 281/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 3. September 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 25. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko-sten des Rechtsmittels aufzuerlegen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senatan: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen einesvor einem Schwimmbad begangenen versuchten Totschlags in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O verurteilt(Fall 2 des Urteils). Zum anderen hat es den Angeklagten aus tatsächlichenGründen von dem Vorwurf freigesprochen, im Anschluß an diese Tat in ei-nem Gemüseladen eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeu-gen E begangen zu haben (Fall 3 des Urteils). Den rechtskräfti-gen Freispruch hat das Landgericht nur knapp, insbesondere ohne Wie-dergabe von Zeugenaussagen, begründet. Die auf eine Verletzung der Vor-schriften der §§ 261, 267 StPO gestützte Rüge ist unbegründet. Die Bekun-dungen des Zeugen E zum Fall 2 werden vom Landgericht einzigzum Beleg der Feststellung herangezogen, daß der Angeklagte am Tatortanwesend war, was der Angeklagte eingeräumt hat und von sechs weiterenZeugen bestätigt worden ist. Danach bedurfte es einer Wiedergabe der Aus-sage des Zeugen E zum Fall 3, in dem er Verletzter sein sollte,nicht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dem Ankla-gesatz und dem Revisionsvortrag nicht, daß das Landgericht etwa gehalten - 3 -gewesen wäre, die Aussagen solcher weiterer Zeugen zu Fall 3 zu referierenund zu erörtern, die möglicherweise auch Zeugen zum Fall 2 waren.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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