5 StR 281/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Februar 2004in der Strafsachegegen1.2.3.wegen versuchten Mordes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004beschlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten J wird dasUrteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2002nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,a) soweit die Angeklagte wegen tateinheitlich began-gener Anstiftung zum versuchten Mord verurteilt ist;die Angeklagte ist der Anstiftung zur gefährlichenKörperverletzung schuldig;b) im Strafausspruch gegen die Angeklagte.2. Die weitergehende Revision der Angeklagten J und die Revisionen der Angeklagten K und E gegen das genannte Urteil werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte K hat die Kosten seinesRechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen,dem Angeklagten E Kosten und Auslagen aufzuerle-gen (§ 74 JGG).4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision der Angeklagten J , an eine ande-re allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen. - 3 -G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten K und E wegenversuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt,den Angeklagten K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonneun Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten E zu einer Jugend-strafe von vier Jahren und neun Monaten. Die Angeklagte J hat dasLandgericht wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit Anstif-tung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vonacht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K undE sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltsunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision der AngeklagtenJ hat aufgrund der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtli-chen Teilerfolg, ist im übrigen aber gleich den Rechtsmitteln der beidenanderen genannten Beschwerdeführer unbegründet.Der Schuldspruch gegen die Angeklagte J hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.Aufgrund des mit 35.000,- DM dotierten Auftrags der AngeklagtenJ unternahmen die Angeklagten K und E aus Hab-gier und heimtückisch einen Mordanschlag auf den Ehemann der Angeklag-ten J . Dieser überlebte die ihm von dem Angeklagten E beige-brachten lebensgefährlichen Messerstiche, weil er alsbald nach der Tat in einKrankenhaus gebracht und dort operiert wurde.Aus den Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung betref-fend die Angeklagte J ergibt sich folgendes: Das Tatopfer,Herr Ju , rief unmittelbar, nachdem der Angeklagte E den Tatortverlassen hatte, seine Ehefrau, die Angeklagte J , in Unkenntnisihrer Tatbeteiligung an und bat sie um Hilfe. Die Angeklagte alarmiertenach dem Anruf ihres Ehemannes die Polizei und leitete auf diese Art und - 4 -Weise die Rettung ein. Damit ist die Angeklagte J von der Anstif-tung zum versuchten Mord zurückgetreten; denn sie hat die Vollendung desvon ihr initiierten Mordes freiwillig verhindert (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ins-besondere läßt sich freiwilliges Handeln nicht ausschließen, wenngleich dieAngeklagte sich, wie das Landgericht hervorhebt, so verhalten haben mag,um keinen Verdacht zu erwecken.Der Senat ändert daher den Schuldspruch. Der Aufhebung von Fest-stellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bishe-rigen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen.Die Zurückverweisung erfolgt an eine allgemeine Strafkammer(vgl. BGHSt 35, 267).Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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