5 StR 281/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 . August 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . August 2011 beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Lan d- gerichts Frankfurt (Oder) vom 8. März 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als u n zulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Dem Revisionsvortrag ermangelt es an der Darlegung, warum das Landgericht infolge falscher Anwendung der Rechtsbegriffe die Strafverfo l- gung zu Unrecht gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Verbrechens einer versuchten Vergewaltigung bes chränkt hat (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl. § 154a Rdn. 27). Im Übrigen erstrebt die Revision entgegen § 400 Abs. 1 StPO eine andere Rechtsfolge. Basdorf Brause Schaal König Bellay 1
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