ECLI:DE:BGH:2019:180719B5STR281.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 281/19 vom 18 . Juli 201 9 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- des anwalts und d er Beschwerdeführer am 18 . Juli 201 9 gemäß § 3 49 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Flensburg vom 11 . Februar 201 9 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsions- ausspruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Angeklagte n verpflichtet sind , de n Adhäsionsklägerin nen H . und S . als Ge- samtschuldner alle aufgrund der Straftat vom 13. Februar 2018 erwachsenden materiellen und immateriel- len Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nic ht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan- gen sind. Es wird festgestellt, dass die Schaden s ersatz ansprüche der genannten Adhäsionsklägerinnen jeweils auf einer vorsätz- lich begangenen unerlaubten Handlung der Angeklagten be- ruhen. 2. Die Beschwerdeführer ha ben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Neben - und Adhäsionsklägerin nen im Revisi- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstan- denen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Grü nde: Zur Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendma- chung eines bezifferten Anspruchs voraus ( vgl. BGH, Urteil vom 30 . November 1989 IX ZR 249/88 , NJW 1990, 1366, 1367; Zölle r / Feskorn , ZPO , 32 . Aufl., § 304 ZPO Rn. 3 f. ; MüKo - ZPO/ Musielak , 5. Aufl., § 304 ZPO Rn. 6, jeweils mwN ) , an der es hier gefehlt hat . Der Senat versteht die in der Hauptverhand- lung gestellten Adhäsionsanträge vor dem Hintergrund der sie begründenden Schri ftsätze indessen als zulässige Feststellungsanträge. Ein Feststellungsinte- resse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Entwicklung der Tatfolgen hin- reichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2018 5 StR 396/18 mwN). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 1 2
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