5 StR 28/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14 . März 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . März 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten w ird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. September 2011 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 8 bis 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist , ferner im Gesamtstraf - und im Ad häsionsausspruch . 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Ve r- gewaltigung in zwei Fällen , jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, weg en gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatei n- heit mit Bedrohung, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und im Adhä sionsausspruch auf eine Zahlung an die r- zielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getro ffen: a) Es kam zu sieben gewaltsamen Übergriffen des unbestraften Ang e- klagten zum Nachteil seiner Ehefrau, der Nebenklägerin: Im Herbst 2007 schlug der Angeklagte der Nebenklägerin zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht (F ä ll e 6 und 7 vorsätzli che Körperverletzung: je 60 Tagessätze Geldstrafe). Anlässlich eines Streits um einen vom Ang e- klagten vermuteten Liebhaber i m August 2008 misshandelte der Angeklagte die Nebenklägerin wiederholt erheblich (F ä ll e 1 und 2 vorsätzliche Körpe r- verletzung: je 6 Monate Freiheitsstrafe). A us gleichem Anlass warf er zwei Tage später einen Holzstuhl in Richtung der Nebenklägerin , dem sie auswe i- chen konnte (Fall 3 versuchte gefährliche Körperverletzung: 60 Tagessätze Geldstrafe). Anschließend prügelte er auf sie e in, würgte sie und drohte, sie umzu bringe n (Fall 4 gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedr o- hung: 10 Monate Freiheitsstrafe). Nach Schlichtungsversuchen Dritter warf der Angeklagte der Nebenklägerin ein Schlüsselbund ins Gesicht (Fall 5 gef ährliche Körperverletzung: 6 Monate Freiheitsstrafe). In allen Fällen dieser Tatserie hat d as Landgericht seine Feststellu n- gen neben den Angaben der Nebenklägerin auf weitere Beweismittel stützen können . b ) N ach dem letzten Vorfall trennte sich die N ebenklägerin von dem Angeklagten. In dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren berief sie sich im August 2008 auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht . Sie hatte sich während des Tatzeitraums zu den einzelnen Vorfällen Notizen gemacht und hieraus auf den Rat d es sie damals behandelnden Psychologen Schriftstücke erstellt. Nachdem der Angeklagte die Nebenklägerin bei jedem Kontakt im Rahmen des von ihm wahrgenommenen Umgangsrechts mit der ehelichen Tochter beleidigt und bedroht hatte, erkundigte sie sich im Jahr 2010 bei der Polizei , 2 3 4 5 6 - 4 - . Die Nebenklägerin entschloss sich, Angaben zu m a- chen , und vereinbarte mit dem Vernehmungsbeamten, dass sie die Vorfälle aufschreiben w e rde. Die bei der Vernehmung schließlich verwendeten Schriftstücke hatte sie ge meinsam mit ihrem späteren Lebensgefährten unter Verwendung ihrer während des Tatzeitraums gefertigten Notizen erstellt. Auf der Grundlage alleiniger Angaben der Nebenklägerin zum jeweiligen Kerng e- schehen hat sich das Landgericht insoweit von drei Vergewal tigungen durch den Angeklagten überzeugt: Am Abend des Rosenmontags 2004 oder 2005 oder 2006 weigerte sich die Nebenklägerin , dem Angeklagten aus der Garage Bier zu holen. Der Angeklagte schubste sie zu Boden, trat und schlug mehrfach auf sie ein. Späte r riss ihr der mit einer Reitgerte ausgestattete Angeklagte im Schla f- zimmer das Nachthemd auf und packte sie schmerzhaft an den Brüste n . Er drang mit einem Finger ihr Schmerzen verursachend in ihre Scheide ein und verlangte Befriedigung mit der Hand. A us Angst vor weiteren Schlägen kam sie dem nach. Der Angeklagte drückte sie an den Schultern auf den R ü- cken und vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr, unterbrochen von meh r fachem Oralverkehr. Nach vergeblichen Versuchen, den Geschlecht s- verkehr von hinte n auszuüben, drehte der Angeklagte seine Ehefrau auf den Rücken, spreizte ihre Beine und schob den Griff der Reitgerte in ihre Sche i- de. Er bewegte die Gerte vor und zurück und zog sie wieder heraus. Nach vom Angeklagten verlangtem Eincremen seines Gliedes und der Scheide seiner Frau mit Vaseline vollzog er den vaginalen Geschlechtsverkehr von hinten und schlug mit der Reitgerte mehrfach auf den Rücken der Nebenkl ä- gerin (Fall 10 besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzu ng: 6 Jahre Freiheitsstrafe). Am Abend des 9. März 2005 sagte der Angeklagte nach einer vora n- gegangenen tätlichen Auseinandersetzung im Bett zu seiner Frau, er werde ihr zeigen, was passiere , wenn sie aufmüpfig sei. Er drehte sie gewaltsam auf den Rüc ken, zog ihr den Schlüpfer aus, spreizte ihre Beine und vollzog 7 8 - 5 - an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss , obgleich sie immer wieder sagte, er solle aufhören . Anschließend schlug er ihr ins G e- sicht (Fall 9 Vergewaltigung in Tateinheit m it vorsätzlicher Körperverle t- zung: 2 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe). Am 25. Juni 2006 verlangte d er stark alkoholisierte Angeklagte von seiner Frau , mit der Hand befriedigt zu werden. Als sie sich weigerte, drohte er ihr Schläge an. Nach Ausbleiben einer Erektion packte er s ie an den Ha a- ren, zog ihren Kopf zwischen seine Beine und verlangte den Oralverkehr. Er drückte sein Glied derart weit in ihren Mund, dass sie würgen musste. A n- schließend schlug er ihr unkontrolliert mit der Hand ins Gesicht. Er fiel dann plötzlich um und schlief ein (Fall 8 Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsät z- licher Körperverletzung: 2 Jahre Freiheitsstrafe). 2. Die Revision ist hinsichtlich der Körperverletzungsfälle ( Fälle 1 bis 7 der Urteilsgründe) offensichtlich unb egründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf Verletzung der § § 250, 256 StPO gestützte Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 3 StR 402/10 , StV 2011, 715 ; ferner BGH, Beschluss vom 21. September 2011 1 StR 367/11 , NJW 2012, 694) , die der Senat (gegen BGH, Beschluss vom 5. März 1990 5 StR 63/90 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 1999 3 StR 277/99 , NStZ 2000, 49, 50) für zulässig erachtet, greif t aus den vom G eneralbundesanwalt benannten Gründen in der Sache nicht durch . 3 . In den Vergewaltigungsfällen ist der Schuldspruch schon aufgrund der Sachrüge wegen durchgreifender Rechtsmängel aufzuheben (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 2006 3 StR 1 3 9/06, NJW 2007, 384, 387 , ins o- weit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt , und vom 24. Januar 2012 5 StR 433/11). a) Das Landgericht hat es unterlassen, das sich nach de n Feststellu n- gen aufdrängende Falschbelastungsmotiv einer wahrheitswidrigen Mehrb e- 9 10 11 12 - 6 - lastung hinsichtlich der Vergewaltigungen für die es keine weiteren B e- wei smittel gab in die Erörterung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der N e- benklägerin unter mehreren Aspekten einzubeziehen (vgl. Brause , NStZ 2007, 505, 507). Anlass der belastenden Angaben war das Bestreben der Nebenkläg e- rin, Beleidigungen und Bedrohung en durch den Angeklagten im Zusamme n- hang mit seinen Kontakten bei Ausübung des Besuchsrechts zu unterbinden. Diese Interessenlage barg ein erhöhtes Risiko einer fälschlichen Mehrbela s- tung. Die hierzu im weiteren Zusammenhang angestellte Erwägung des Landge richts, die Nebenklägerin h ab e ihre Aussage zu keinem Zeitpunkt zum Anlass genommen, den Umgang des Angeklagten mit seiner Tochter zu beschränken, so dass die Streitigkeiten bezüglich des Besuchsumfangs als Belastungsmotiv entf iel en (UA S. 13) , entkräftet die Gefahr eine r interesse n- geleitete n Mehrbelastung nicht maßgeblich . Soweit das Landgericht festgestellt hat, die Nebenklägerin habe ein regelrechtes Martyrium erleiden müssen (UA S. 24), wäre zudem mögliches Motiv für eine wahrheitswidrig e Mehrbelastung in den Blick zu nehmen gewesen ( v gl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 5 StR 433/11). b) Das Landgericht hat es ferner unterlassen, einen Qualitätsmangel argumentativ zu entkräften, der sich nach der Genese der Anzeige aufdrängt . Di e Nebenklägerin war unmittelbar nach ihrem Entschluss, den Ang e- klagten zu belasten, keinen Nachfragen in einer Vernehmungs situation au s- gesetzt. Vielmehr hat sie das Geschehen zunächst in einer häuslichen schriftlichen Ausarbeitung sogar unter Hilfestellung ihres neuen Lebensg e- fährten dargelegt. Wie sich die gefertigten Schriftstücke zu den Notizen der Nebenklägerin und zu den von ihr auf Anraten ihres Psychologen erstellten Aufzeichnungen verhalten , wird genauso wenig dargestellt wie die Art der 13 14 15 16 - 7 - Verarbeitun g der nach Absprache mit der Polizei erstellten Ausarbeitungen in der Anzeige. c) Die Bewertung der Erinnerungslücken der Nebenklägerin hinsich t- lich des Verbrechens der besonders schweren Vergewaltigung weist nach den Erwägungen des Landgerichts ein ni cht aufgelöste s Spannungsverhäl t- nis auf, das Anlass hätte geben müssen zu prüfen, ob hierdurch die bela s- tende Aussage nicht insgesamt entwertet w i rd (vgl. Brause , aaO, S. 511 mwN). Die Strafkammer hat einerseits die Erklärung der Nebenklägerin für ihre gru ndsätzlich gute Erinnerung an die einzelnen Vorfälle, die Fertigung von Notizen während des Tatzeitraums und die spätere Erstellung der Schriftstücke, akzeptiert. Andererseits hat sie die weitgehend fehlende Eri n- nerung der Nebenklägerin an den Zeitpunkt de r Haupttat, des einzigen qual i- fizierten Verbrechens , als nachvollziehbare Erinnerungslücke in Anbetracht des langen Zeitablaufs bewertet. Dies ist angesichts des mit einer solchen Tat verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeit der N e- benklä gerin und de r hierdurch zwangsläufig aufkommenden Belastungen für das Familienleben schwer nachvollziehba r (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 5 StR 136/02 und vom 12. Juli 2006 5 StR 236/06 , StraFo 2006, 411). Im Zusammenhang damit hätte di eses die Nebenklägerin besonders erniedrigende Verbrechen dem Landgericht Anlass geben müssen, im Ra h- men der Glaubhaftigkeitsprüfung zu erwägen, warum s ie nach dieser Tat die Beziehung zum Angeklagten nicht beendet hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. J a- nuar 2012 5 StR 433/11). Auch vor dem Hintergrund der später vollzog e- nen Trennung aus weitaus geringerem Anlass wird die vom Landgericht i m Zusammenhang mit der Offenbarung sexuelle r Übergriffe nachvollzogene Erklärung der Nebenklägerin, sie habe sich geschäm t und nicht gewollt, dass die Kinder etwas erfahren, dem Gewicht des sich infolge eines derart bela s- tenden Verbrechens entstehenden Impuls es zum Verlassen des Täters kaum gerecht (vgl. BGH aaO). 17 18 - 8 - 4 . Die Sache bedarf demnach hinsichtlich der Vergewaltigungsvorwü r- fe neuer Aufklärung und Bewertung. Wie der Generalbundesanwalt zutre f- fend ausgeführt hat, wird im Fall 9 einer erneuten Verurteilung wegen Kö r- perverletzung das Verfolgungshindernis der Verjähr ung entgegenstehen. Basdorf Brause Schaal Schneider König 19
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