BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 28/15 (alt: 5 StR 322/12) vom 16. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt (Oder) vom 4. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die durch d en Angeklagten H . erhobene Aufklärungsrüge ist aus den durch den Generalbundesanwalt genannten Gründen unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Auf die zu einer Strafvereitelung durch Unterlassen i.V.m. dem Bestand eines Auskunftsverweigerungsrech ts nach § 55 StPO des Ze u- gen K . aufgeworfenen Fragen kommt es daher nicht an. 2. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass sich das erste und das zweite - zeitlichen und örtlic hen Zusammenhang ereigneten (UA S. 17/18). Entgegen i- tes Aufeinandertreffen) nicht gegen 2:40 Uhr, sondern gegen 2:45 Uhr stattg e- funden hat (UA S. 18). Soweit in der Beweiswürd ist (UA S. 36, 48), kann sich diese Zeitangabe auf das erste Aufeinandertreffen - 3 - S. 16, 36, 48) in Frage, die durch schnelles Fahren auf nachtleeren Straßen u nterschritten werden können. Sander Dölp König Bellay Feilcke
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