5 StR 282/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. M344rz 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO in den Strafausspr374chen mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jah-ren (Angeklagter T. ) und von drei Jahren (Angeklagte K. ) verur-teilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- und Sachr374gen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachr374ge zum Strafaus-spruch Erfolg; im 334brigen sind sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet i. S. v. 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht innerhalb des gem344337 247 31 BtMG, 247 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zum Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausl344ndi- 2 - 3 - sche Vorstrafen ber374cksichtigt. Dies h344lt hier rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Allerdings d374rfen bei der Strafzumessung grunds344tzlich auch aus-l344ndische Vorstrafen ber374cksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bun-deszentralregister eingetragen worden sind (BayObLG MDR 1979, 72; Grib-bohm in LK, 11. Aufl. 247 46 Rdn. 164); denn sie sind Teil des Vorlebens des T344ters (vgl. 247 46 Abs. 2 StGB). Indes erm366glichen die l374ckenhaften Feststel-lungen des Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Ange-klagten dem Senat nicht die Pr374fung, ob die Verwertung der Vorstrafen rechtsfehlerfrei erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 226 5 StR 705/98; BayObLG MDR 1979, 72; OLG K366ln NStZ 2003, 421; Tr366nd-le/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 38). Soweit das Urteil 374berhaupt vage Angaben zu den Verurteilungszeitpunkten enth344lt, ist ihnen zu entnehmen, dass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zur374ckliegen und zu einem erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem Recht Jugend-strafrecht anzuwenden gewesen w344re. Angesichts dieser Umst344nde h344tte zumindest die strafsch344rfende Bewertung der weit zur374ckliegenden Vorstra-fen besonderer Begr374ndung bedurft (vgl. BGH wistra 1988, 64; StV 1992, 225; Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 38a). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Strafausspruch hierauf beruht. 3 - 4 - Die Einziehung des sichergestellten Kokains und der als Transport-mittel verwendeten Koffer gem344337 247 74 StGB ist frei von Rechtsfehlern und kann daher bestehen bleiben. 4 H344ger Gerhardt Raum Brause J344ger
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