5 StR 282/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 18. Februar 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat merkt an: Dem Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB hier nicht entge-gensteht, wird bei den nach 247 67e StGB zu treffenden Entscheidungen ange-sichts des nicht besonders gro337en Gewichts der Anlasstaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy