5 StR 283/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 13. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO dahin erg344nzt, dass von der verh344ngten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate Freiheits-strafe als Entsch344digung f374r die rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung als vollstreckt gelten. Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation f374r einen Konventionsversto337 zu erg344nzen. Nach Eingang der Revisionsbegr374ndung des Beschwerdef374h-rers (allgemeine Sachr374ge) beim Landgericht am 17. September 2007 ist seitens der Justizbeh366rden das Gebot z374giger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden. Ohne erkennbaren sachlichen Grund ist die 334bersendung der Strafakten an den Generalbundesanwalt, bei dem die Akten am 30. Mai 2008 eingegangen sind, erst am 20. Mai 2008 veranlasst worden. Durch diese verz366gerte Sach-behandlung ist eine unangemessene Verfahrensverz366gerung von rund f374nf Monaten eingetreten. 334ber die Kompensation kann der Senat in entspre- - 3 - chender Anwendung von 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (BGH NStZ-RR 2008, 208, 209), wobei der Senat an einer Entscheidung durch Beschluss (BGHR StPO 247 354 Abs. 1a Verfahren 3) durch den vom Generalbundesanwalt hier h366her bemessenen Abschlag nicht gehindert ist (Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 354 Rdn. 29). Der Senat stellt fest, dass von der verh344ngten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate als Entsch344digung f374r die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366ge-rung als vollstreckt gelten. Eine weitergehende Kompensation erscheint nicht angemessen im Sinne von 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO und kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 208, 209). Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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