5 StR 283/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen , dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheit s- str a fe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist . D er Beschwerdeführer hat die Kosten d es Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist zur Begründung auf § 39 2. Alt. StGB hin. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay
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