ECLI:DE:BGH:2016:160816B5STR283.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 283/16 vom 16. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2016 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richt s Braunschweig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die durch Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 9. Juli 2015 (54 Ds 551 Js 18141/15) erteilte richterliche Weisung erledigt ist (§ 31 Abs. 3 Sat z 2 JGG). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe: Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Landgericht von der Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Brau n- schweig vom 9. Juli 2015 wegen Diebstahls verhängten richterlichen Weisung abgesehen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG) und diese gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 JGG für erledigt erklärt hat. Da die Erledigungserklärung nicht tenoriert worden ist, nimmt der Senat eine entsprechend e Klarstellung vor. Sander Schneider Dölp König Bellay 1
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