5 StR 284/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. August 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 3. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß imFall II. 219 die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtenBesitzes von Betäubungsmitteln entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Der Senat schließt aus, daß im Fall II. 219 der Wegfall des in Tateinheit zumunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeangenommenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln Einfluß auf dieStrafhöhe hatte; das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung auf dieübergroße Menge hochwertigen Kokains, nicht jedoch auf das Vorliegenmehrerer Tatmodalitäten abgestellt.Ebenso besorgt der Senat nicht, daß der Angeklagte durch die vom Landge-richt vorgenommene teils bedenkliche Orientierung der Konkurrenzen anden Rauschgiftverkäufen beschwert wird. Hier ist nicht zweifelhaft, daß derAngeklagte nach Aburteilung für den serienmäßig begangenen Betäubungs-mittelhandel für etwaige weitere Handlungen aus dieser Serie nicht mehrverfolgt werden wird. - 3 -Der Senat entnimmt den Darlegungen im Urteil (UA S. 15 und 44), daß dievom Angeklagten gehandelten Cannabisprodukte stets zumindest durch-schnittliche Qualität hatten.Basdorf Häger RaumBrause Schaal
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