5 StR 284/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Juli 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten H und D gegendas Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2003werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwor-fen.Betreffend den Angeklagten H wird die Urteilsformeldahin ergänzt, daß dieser Angeklagte auch unter Einbe-ziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlinvom 23. August 2000 verurteilt ist.Der Angeklagte D hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen. Es wird davon abgesehen, dem AngeklagtenH Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens auf-zuerlegen.Basdorf Häger GerhardtRaum Schaal
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