5 StR 284/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Zwickau vom 6. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu le-benslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten f374hrt mit der Sachr374ge zu dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts t366tete der 26 Jahre alte Angeklagte seine Lebensgef344hrtin, die Mutter seines knapp zwei Jahre alten Sohnes T. , 226 unter einer Blutalkoholkonzentration von 1,88 211 nach Durchf374hrung einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs 226 mit einem Messer-stich in den Hals. Er f374gte sodann seinem bewusstlosen Opfer in rascher Folge acht gleichf366rmige Stiche unterhalb der Brust und einen Stich in die 2 - 3 - Schamregion zu. Nach einer 204zeitlichen Z344sur unbestimmter L344nge223 nach Eintritt des Todes stach der Angeklagte erneut elfmal in den K366rper der Frau. Das Landgericht hat 226 sachverst344ndig beraten 226 das Bewusst-sein des Angeklagten, die Arg- und Wehrlosigkeit bei der Tat ausgenutzt zu haben, mit fehlerfreier Begr374ndung bejaht. Da dieser eindeutige Befund durch eine etwaige erhebliche Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten ersichtlich nicht ber374hrt w374rde, steht der Schuldspruch nicht in Frage. Indes bestehen gegen die weitere Annahme des Schwurgerichts, die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten sei unter dem Ankn374pfungspunkt einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung vollst344ndig erhalten gewesen, durchgrei-fende Bedenken. Diese f374hren allein zur Aufhebung des Strafausspruches; die Voraussetzungen des 247 64 StGB liegen eindeutig nicht vor. 3 1. Das Landgericht hat die Beurteilungsgrundlage des psychi-atrischen Sachverst344ndigen nicht in einer zur 334berpr374fung durch das Revisi-onsgericht ausreichenden Weise mitgeteilt (vgl. BGHR StGB 247 20 Bewusst-seinsst366rung 3). Die Ausf374hrungen des Landgerichts hierzu (UA S. 42) las-sen im Unklaren, welche Behauptungen psychischer Befindlichkeiten des Angeklagten das Landgericht als Schutzbehauptung wertet und welche Um-st344nde der psychiatrische Sachverst344ndige demgegen374ber als Ankn374pfungs-tatsachen in seinem Gutachten herangezogen hat. 4 2. Dar374ber hinaus bezieht sich die W374rdigung des Schwurge-richts, auch insoweit dem Gutachter folgend, nicht auf das gesamte Verhal-ten des Angeklagten vor und w344hrend der Tat (vgl. BGHR aaO). 5 a) Der kurz nach dem t366dlichen Halsstich zugef374gte Messer-stich in die Schamregion wird nicht gesondert gew374rdigt. Er k366nnte aber im Zusammenhang mit der kurz vor der Tat aufgeflammten Eifersucht des An-geklagten stehen (UA S. 6). Das Landgericht hat ferner nicht erwogen, ob die Schlussfolgerung des Angeklagten aus einer 304u337erung des Tatopfers, er sei 6 - 4 - nicht der Erzeuger von T. (UA S. 26), die Affektspannungen in der schwieri-gen Partnerbeziehung erh366ht haben k366nnte (vgl. BGHR StGB 247 21 Affekt 6). Die Lebensgef344hrtin des Angeklagten erhob schlie337lich unmittelbar vor der Tat eine den 374blichen Umfang 374bersteigende Kritik gegen374ber dem Ange-klagten in Bezug auf dessen Alkoholkonsum und Spielleidenschaft (UA S. 9). b) Insbesondere hat das Landgericht seinen Blick nicht darauf gerichtet, dass der Angeklagte nach einer zeitlichen Z344sur erheblicher Dauer seiner bereits verstorbenen Lebensgef344hrtin weitere elf Stiche zugef374gt hat. Dieser Umstand und auch, dass das Landgericht keine nachvollziehbare Er-kl344rung f374r die betr344chtliche Anzahl der Stiche noch nach dem ersten massi-ven Stich in den Hals gefunden hat (UA S. 43), zieht die Wertung des Schwurgerichts, das Verletzungsbild spreche gegen ein kopfloses W374ten des Angeklagten, sondern vielmehr f374r ein kontrolliertes und berechnendes Han-deln (UA S. 43), durchgreifend in Zweifel. 7 3. Danach bedarf der psychische Zustand des Angeklagten zur Tatzeit insgesamt neuer Bewertung in einer Gesamtbetrachtung (vgl. BGHR StGB 247 21 Ursachen, mehrere 3). Insbesondere das fehlerfrei festgestellte weitere 8 - 5 - Nachtatgeschehen l344sst es ausgeschlossen erscheinen, dass die Vorausset-zungen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung mit den Auswirkungen des 247 20 StGB festzustellen sein werden. Basdorf H344ger Gerhardt Brause J344ger
Full & Egal Universal Law Academy