5 StR 284/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Braunschweig vom 26. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine Jugendschutzkammer des Landgerichts G366ttin-gen zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen unter Einbeziehung von anderwei-tig rechtskr344ftig verh344ngten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Sei-ne Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgerichts hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte lebte von seiner Ehefrau getrennt. Seine gemeinsa-men Kinder besuchten ihn 204im Wesentlichen223 alle zwei Wochen 374ber das Wochenende. Zwischen Ostern 2006 und dem 10. September 2006 miss-brauchte der Angeklagte seine im Jahr 1994 geborene Tochter, die Neben-kl344gerin, indem er ihren 344u337eren Genitalbereich massierte und mit einem Finger in die Scheide eindrang. Ein solches Geschehen ereignete sich min-destens dreimal auf dem Sofa des Wohnzimmers und mindestens dreimal im 3 - 3 - Bett des Angeklagten. Bei einer weiteren Tat auf dem Sofa f374hrte der Ange-klagte eine Flasche in die Scheide der Nebenkl344gerin ein. Als diese vor Schmerzen schrie, f374hrte er stattdessen seinen Finger ein. Von der Anklage erhobene weitere Vorw374rfe des sexuellen Miss-brauchs konnten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. 4 2. Die Beweisw374rdigung h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Das Landgericht hat seine 334berzeugung vom Tathergang und der T344terschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben der Nebenkl344gerin gest374tzt. Den an diese Beweiskonstellation zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 1, 14; 247 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; Indizien 2) werden die Urteilsgr374nde nicht gerecht. 5 6 Die f374r die 334berzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Ne-benkl344gerin f374r das Landgericht ma337gebliche Wertung, ihre Angaben wiesen einen 204gro337en Detailreichtum223 auf und seien 204im wesentlichen konstant223, fin-det in den Urteilsfeststellungen keine St374tze. Zudem setzen sich die beweis-w374rdigenden Erw344gungen nicht mit allen Umst344nden, die geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, in einer f374r das Revisionsgericht nachvoll-ziehbaren Weise auseinander. a) Die Darstellung aller Taten ersch366pft sich allein in der Schilderung eines serienhaft wiederholten sexuellen Kerngeschehens. Der vermeintliche Detailreichtum ist jedenfalls f374r die Sachverhaltsfeststellung oder die Be-gr374ndung der Beweisw374rdigung nicht fruchtbar gemacht worden. 7 So bleibt die Bewertung des Landgerichts, die Nebenkl344gerin habe Details geschildert, die sie ohne reales Erleben nicht habe wissen k366nnen, unbelegt und bietet daher kein nachvollziehbares Kriterium f374r die Glaubhaf- 8 - 4 - tigkeit der Angaben. Der allein angef374hrte Umstand, dass die bei den Taten zw366lf Jahre alte Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung 204das Anlegen von Str374mpfen und Strumpfhalter minuti366s223 beschreiben konnte, l344sst kaum R374ckschl374sse auf die Erlebnisfundiertheit der hiermit nicht unmittelbar ver-kn374pften Schilderungen der Taten zu. In diesem Zusammenhang h344tte auch die Feststellung der Anzahl der Taten sorgf344ltiger Er366rterung bedurft. Das Landgericht gr374ndet dies auf die Angaben der Gesch344digten, es sei 204eigentlich an jedem Wochenende223 zu einem sexuellen 334bergriff gekommen, es habe aber auch Wochenenden ge-geben, an denen nichts passiert sei. Insgesamt seien die 204334bergriffe oft ge-schehen223, 204mehr als zweimal auf dem Sofa223 und 204mehr als zweimal im Bett des Angeklagten223; zudem habe es den besonderen Fall mit der Flasche ge-geben. Eine Einbettung in zeitliche Gegebenheiten 226 mit Ausnahme des ers-ten festgestellten 334bergriffs sind keine Tageszeiten genannt 226 oder eine Ver-kn374pfung mit sonstigen individualisierenden Geschehnissen ist nicht belegt. So erschlie337t sich weder, anhand welcher Umst344nde die Nebenkl344gerin die Anzahl der Taten benennen konnte, noch, worin das Landgericht bei diesen Schilderungen den Detailreichtum gesehen hat. 9 b) Auch die Bewertung der Angaben als konstant findet in den Urteils-feststellungen keine St374tze. Vielmehr hat das Landgericht 204Abweichungen223 im Aussageverhalten der Nebenkl344gerin ausgemacht, die 204einige Details223 vergessen, aber 204einige wichtige Details223 erstmals in der Hauptverhandlung bekundet habe. Die im Hinblick auf diese Besonderheiten erforderliche ge-schlossene Darstellung ihrer damaligen und ihrer Angaben in der Hauptver-handlung l344sst das Landgericht dennoch vermissen und legt auch nicht alle selbst als solche erkannten Abweichungen dar. Insbesondere h344tte die ge-wichtige Aussageerweiterung, der Angeklagte habe zun344chst eine Flasche eingef374hrt 226 wobei f374r dieses einzig betr344chtlich markante Detail offensicht-lich zugrunde gelegt wird, dass dies nur einen erg344nzenden Handlungsteil bei einer von der Anklage erfassten Tat darstellt 226, sorgf344ltiger in den Blick 10 - 5 - genommen werden m374ssen. Auf dieser Grundlage l344sst sich die Wertung, die Angaben erf374llten das Glaubhaftigkeitskriterium der Konstanz, revisions-rechtlich nicht 374berpr374fen. Die Feststellungen in Bezug auf die Aussageentstehung sind zudem l374ckenhaft. Den Urteilsgr374nden l344sst sich hierzu lediglich entnehmen, dass die Nebenkl344gerin ihrer Mutter am 10. September 2006 erz344hlt habe, dass der Angeklagte an ihre Scheide gefasst habe. Unter welchen Umst344nden sie diese Vorw374rfe im Sinne der festgestellten Taten erweitert hat, teilt das Landgericht nicht mit. Auch die Gr374nde f374r ein solches divergierendes Offen-barungsverhalten bleiben uner366rtert. 11 12 c) Eine n344here Auseinandersetzung mit den betr344chtlichen psychi-schen Auff344lligkeiten der Nebenkl344gerin l344sst das Landgericht bei der Pr374-fung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ebenfalls vermissen. 13 d) Die Sicht des Landgerichts, es gebe keine Anhaltspunkte f374r eine unzutreffende Belastung des Angeklagten durch die Nebenkl344gerin, l344sst unbeachtet, dass sie Vorw374rfe f374r einen weitergehenden Tatzeitraum gegen ihn erhoben hat, diesbez374glich aber ein Freispruch erfolgt ist. Ob dieses R374ckschl374sse auf ein Belastungsmotiv zul344sst 226 wozu indes die Mitteilung der den Freispruch tragenden Gr374nde erforderlich gewesen w344re 226, bleibt uner366rtert. 3. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Al-ternative StPO Gebrauch. 14 Sollte sich das neue Tatgericht abermals von der Schuld des Ange-klagten 374berzeugen, so wird es bei der Pr374fung der Voraussetzungen einer nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung Folgendes zu beachten haben: Die den bisher einbezogenen Strafen zugrunde liegenden Taten sind s344mtlich vor dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom 2. M344rz 2005 15 - 6 - begangen worden. W344re dieser noch nicht vollstreckt 226 wobei auf die bislang ungekl344rte Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung abzustellen ist (BGH NStZ-RR 2006, 232; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 55 Rdn. 37a) 226 so w374rde diese Vorverurteilung Z344surwirkung ent-falten. Dann k344me eine Gesamtstrafenbildung mit den bisher einbezogenen Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17. April 2007 nicht in Betracht. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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