5 StR 284/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18 . August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . August 2011 beschlossen: 1. Der Angeklagte D . A . hat die Kosten seiner zurückg e- nommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 zu tragen. 2. Die Revision de r Angeklagten G . A . gegen das g e- nannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs . 4 StPO) als unbegründet verworfen , dass aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juli 2011 bei ihr die Anordnung der Rückgewi n- nungshilfe b zw. des Auffangrechtserwerbs nach § 111i StPO in Höhe von 6.000 entfällt. Die Beschwer deführer in hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Raum Schaal Schneider König Bellay
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