BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 284/15 (alt: 5 StR 168/14) vom 18. August 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 4. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Von der Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils im gesa m- ten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch B e- schluss des Senats vom 6. Mai 2014 waren auch die der Schuldfähigkeitsbeu r- teilung zugrunde liegenden Feststellungen umfasst (vgl. BGH, Beschlus s vom 4. April 2006 4 StR 60/06). Angesichts der hierzu von der sachverständig b e- ratenen Strafkammer als neuem Tatgericht getroffenen ausführlichen und rechtsfehlerf r eien eigenen Feststellungen geht der Senat nicht davon aus, dass sie sich an die fälschl l- lungen des angefocht 7) wiedergegebenen tatsächl i- chen Feststellungen des ersten Tatgerichts zur ei n geschränkten Steuerungsf ä- higkeit des Angeklagten gebunden gesehen haben kö nnte. Jedenfalls hätte sich ein solcher etwaiger Fehler ebenso wenig zum Nachteil des Angeklagten au s- gewirkt, wie die rechtsfehlerhafte Annahme der Strafkammer, das erste Tatg e- r- mäßigen Alkoholkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen - 3 - wäre (UA S. 27). Denn in der Folge wird unter Berufung auf das neue Sachve r- ständigengutachten in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise darg e- legt, warum die Alkoholisierun g des Angeklagten für das Tatgeschehen keine wesentliche Bedeutung hatte. Das Landgericht hat die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei gebildet (vgl. Ziffer 3 der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2014 5 StR 168/14). Sander Schneider Dölp Berger Bellay
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