ECLI:DE:BGH:2 017:120717B5STR284.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 284/17 vom 12. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwe rdeführers am 12. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 9. März 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge ve r- urteilt ist, b) im Ausspruch betreffend die entfallende Einzelstrafe im Fall 2 aufgehoben, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufge - hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamts trafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. - 3 - Gründe: Das Landgericht h at den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer amtsgerichtlichen Verurteilung zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurtei lt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. r- laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält der rech t- auch dann, wenn wie hier verschiedene Rauschgiftmengen an unterschie d- lichen Orten aufbewahrt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 3 St R 268/14, NStZ - RR 2015, 14, 15, und Beschluss vom 12. Oktober 2004 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 jeweils mwN). Der Senat hat den Schuldspruch entspre steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der geständige A n- Die Schuldspruchä n- derung führt im Fall 2 zum Wegfall der Einzelstrafe. Der Strafausspruch im F all 1 bleibt bestehen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 1 2 3
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