ECLI:DE:BGH:2018:030718B5STR284.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 284/18 vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. weg en schweren Raubes u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 6. Dezember 2017 werden als unbegründet verworfen, diejenige der Angeklagten P . mit der Maßgabe, dass aus den in der Antragssc hrift des Generalbundesanwalts g e- nannten Gründen die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von lediglich 900, - Euro gesamtschuldnerisch mit dem A n- geklagten Pr . angeordnet wird. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels un d die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Mutzbauer Sander Berger Mosbacher Köhler
Full & Egal Universal Law Academy