5 StR 285/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 28. Januar 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der R374ge, das Landgericht habe eine zugesagte Wahrunterstellung in den Urteilsgr374nden nicht eingehalten (Versto337 gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO), bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat mit folgendenden Erw344gungen die als wahr unterstell-te Beweisbehauptung in seine W374rdigung einbezogen: 204Gegen die T344terschaft des Angeklagten sprach auch nicht, dass zwischen der Jeansjacke der Zeugin T. und der beim Angeklagten sichergestellten schwarzen Jacke Textilfasern weder ein- noch wechselseitig 374bertragen worden waren (siehe Wahrunterstellung der Kammer, Anlage 2 zum Haupt-verhandlungsprotokoll vom 11. Januar 2008). Bei der mehr als sechs Monate nach der Tat erfolgten Durchsuchung beim Angeklagten war zwar 226 wie der Kriminalbeamte L. der Kammer berichtete 226 eine schwarze Jacke sicher-gestellt worden, die der vom Angeklagten bei der Tat getragenen 344hnelte. Gesicherte Erkenntnisse dazu, ob es sich tats344chlich um ein und dieselbe Jacke gehandelt hatte, hatten 226 wie der Kriminalbeamte R. best344tigte 226 nicht festgestellt werden k366nnen. Anders als bei den von den 334berwa-chungskameras aufgenommenen und bei den beim Angeklagten sicherge-stellten Sportschuhen, konnten visuell wahrnehmbare, individuelle Auff344llig- - 3 - keiten, die f374r eine Identit344t zwischen der auf den 334berwachungsfotos zu se-henden und der sp344ter sichergestellten Jacke gesprochen h344tten, nicht fest-gestellt werden. Aus diesem Grund hat die Kammer aus dem Auffinden die-ser dunklen Jacke keinerlei R374ckschl374sse weder f374r noch gegen den Ange-klagten ziehen k366nnen223 (UA S. 21 f.). Zudem hat das Landgericht aufgrund eines weiteren Hilfsbeweisantrags im Urteil unterstellt, dass bei der von der Gesch344digten geschilderten Tatbegehung Textilfaser374bertragungen auf die Jacke des T344ters und von dieser h344tten erfolgen m374ssen. 2. Dies l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Der Umstand, dass keine Faser374bertragungen von der Jacke des Tatopfers auf die als Indizgegenstand beim Angeklagten sechs Monate nach der Tat sichergestellte 226 der beobachteten T344terjacke 344hnliche 226 schwarze Jacke und umgekehrt stattgefunden haben, konnte nicht zum Ausschluss des An-geklagten als T344ter f374hren. Er engte indes zum Zeitpunkt der Ablehnung des hierauf gerichteten Beweisantrags die den Angeklagten belastende Beweis-lage durch das Entfallen eines bei Feststellung entsprechender Faserspuren wesentlichen weiteren Belastungsindizes ma337geblich ein. Das gestattete die Ablehnung des Antrags zu diesem Zeitpunkt mit Wahrunterstellung (BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37). Dabei hing das Ma337 der Einengung der belastenden Beweislage zudem noch vom Grad der 304hnlich-keit der sichergestellten Jacke mit der beobachteten T344terjacke ab. Eine be-sondere individuelle 304hnlichkeit zwischen der sichergestellten Jacke und der beobachteten T344terjacke ist indes weder festgestellt noch von der Verteidi-gung unter Beweis gestellt worden, auch in der Revision nicht behauptet worden. Von der als wahr unterstellten Tatsache ist das Landgericht im Urteil nicht abgewichen. Dass diese sich im Urteil nicht mehr g374nstig f374r den Angeklag-ten auf die Schuld- oder Straffrage ausgewirkt hat, mithin nun tats344chlich be-deutungslos war, n366tigte das Landgericht nicht zu einem Hinweis vor Urteils- - 4 - verk374ndung (h.M. und Rspr.; vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. 247 244 Rdn. 92; Ei-senberg, Beweisrecht der StPO 5. Aufl. Rdn. 243 ff.; a. A. allerdings Niem366l-ler in Festschrift f374r Hamm 2008 S. 537, 549 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch zu h.M.). Auf die m366gliche und nicht etwa fern liegende Annahme, der Angeklagte k366nne die Tat begangen und dabei eine andere schwarze Jacke als die sichergestellte getragen haben, brauchte er nicht zur Vermeidung einer unfairen 334berraschungsentscheidung besonders hinge-wiesen werden. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
Full & Egal Universal Law Academy