5 StR 285/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bautzen vom 16. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier F344lle des uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gef374hrte Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1. Das Landgericht hat sich davon 374berzeugt, dass der Angeklagte Mitte 2006 und im Januar 2007 in der Wohnung des Zeugen Z. in Bi-schofswerda an diesen, H. und andere Abnehmer je 1 kg Haschisch verkaufte (F344lle II.1 und 3 der Urteilsgr374nde). Des Weiteren verkaufte der Angeklagte Mitte Dezember 2006 3 kg Cannabis-Harz f374r 4.200 200 an den Zeugen L. (Fall II.2 der Urteilsgr374nde). 2 2. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts tr344gt den Schuldspruch nicht. Sie leidet an einem durchgreifenden Widerspruch im Fall II.2 der Ur-teilsgr374nde, der die 374brigen F344lle erfasst (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 in-soweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt). 3 - 3 - Das Landgericht h344lt die Aussage des Zeugen L. in der Haupt-verhandlung betreffend den 204Verkauf und auch die 334bergabe von 3 kg Can-nabis-Harz an den Angeklagten223 (UA S. 6) f374r glaubhaft, weil sich der Zeuge hierdurch massiv belastet habe. Hierzu steht die Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte habe an L. 3 kg verkauft. Die Festlegung auf die Ver-k344uferrolle des Zeugen L. im Rahmen der Beweisw374rdigung ist grundle-gend und kann nicht als ein letztlich unsch344dliches Vergreifen im Ausdruck und damit als nicht durchgreifender Fehler bewertet werden. 4 Das Landgericht leitet n344mlich aus dieser Festlegung f374r die F344lle II.1 und 3 der Urteilsgr374nde eine besondere Beweisbedeutung ab. F374r diese F344l-le standen unmittelbare Zeugen nicht mehr zur Verf374gung. Die Zeugen H. und Z. hatten ihre Tatbeteiligung in der Hauptver-handlung bestritten. In dieser prek344ren Beweissituation 226 sogar die Verneh-mungsbeamten verf374gten 374ber eher vage Erinnerungen 226 hat das Landge-richt eine Best344tigung der fr374heren Aussage des H. , L. sei Lieferant des Angeklagten gewesen, in der dahingehenden Aussage des L. in der Hauptverhandlung gesehen. Hierdurch hat das Landgericht alle drei F344lle beweism344337ig verbunden. Der unerkl344rte Widerspruch n366tigt deshalb zur Auf-hebung insgesamt. Aus einer Gesamtschau der belastenden Umst344nde k366nnte der Senat ohne eigene Beweisw374rdigung, die ihm freilich versagt ist, den Schuldspruch nicht als begr374ndet bewerten. 5 3. Der Senat weist darauf hin, dass die 226 w366rtlich aus der Anklage 374bernommene 226 bisherige Festlegung, der Angeklagte habe das Haschisch 204an diese teilweise ver344u337ert und 374bergeben223 der Pr344zisierung bedarf. Die Formulierung l344sst letztlich noch offen, ob der Angeklagte etwa jeweils einen Teil des Haschischs gerade nicht verkaufen konnte. 6 Den fr374heren Angaben des H. 374ber einen nicht n344her be-schriebenen Lieferanten des Angeklagten kommt aus der Natur der Sache 7 - 4 - keine relevante Beweisbedeutung zu, solange dieser nicht identifiziert ist; hierzu macht das Urteil keine Angaben. Das neue Tatgericht wird die belastenden Angaben Tatbeteiligter im Hinblick auf die m366gliche Verfolgung eigener Interessen kritisch zu pr374fen (vgl. BGH StV 2004, 578, 579), namentlich die Entstehung der belastenden Aussage des Zeugen L. zu dokumentieren und ein Handeln des Ange-klagten aus Eigennutz festzustellen haben (vgl. BGHSt 50, 252, 256). 8 Basdorf Raum Brause Schneider K366nig
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