5 StR 286/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Berlin vom 14. Februar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwo r fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat weist zur Rüge aus § 261, § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO darauf hin, daß der von der Revision selbst nur für möglich g e - haltene Belehrungsmangel nicht bewiesen ist (UA S. 31 f.; vgl. BGHSt 38, 214, 224, 228). Es kommt daher nicht darauf an, ob den Angeklagten bel a - stende Feststellungen überhaupt auf der Verwertung der Aussage des Ze u - gen Polizeiobermeister E beruhen, was ohnehin fernliegt. Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause
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