5 StR 286/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. August 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003beschlossen:Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenenRevision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 21. November 2002 und die demAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer zurückge-nommenen Revision gegen das vorgenannte Urteil.Es besteht kein Anlaß, die Nebenklägerin mit einer Erstattung durch ihrRechtsmittel entstandener notwendiger Auslagen des Angeklagten zu bela-sten, da es an gesonderten erstattungsbedürftigen Auslagen angesichts dermit gleichem Ziel geführten Revision der Staatsanwaltschaft fehlt(BGHSt 11, 189).Basdorf Gerhardt RaumBrause Schaal
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