5 StR 286/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 13. August 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom13. August 2003, an der teilgenommen haben:Richter Basdorf als Vorsitzender,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Richterin am Landgerichtals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin L ,Rechtsanwalt Dals Verteidiger,Rechtsanwältin Kals Vertreterin der Nebenklägerin,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 21. November 2002 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe undzur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin verurteilt. Diehiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Staatsan-waltschaft und Nebenklägerin haben ihre Revisionen vor Beginn der Haupt-verhandlung zurückgenommen.I.Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte vergewaltigte die Nebenklägerin anläßlich einer Be-sichtigung ihrer Wohnung, an welcher er Interesse als Nachmieter vorgege-ben hatte: Er drückte die Frau auf eine Matratze, entkleidete sie und führtemit ihr gegen ihren Willen gewaltsam den Geschlechtsverkehr aus. Die er-hebliche Intensität des lange andauernden Sexualakts führte zu massiven - 4 -Unterleibsverletzungen der Nebenklägerin. Der Angeklagte hatte ihre Verlet-zung zu Beginn des Geschlechtsverkehrs bewußt in Kauf genommen. Er ließsich von dessen weiterer Durchführung auch nicht dadurch abbringen, daßdie vor Schmerzen schreiende Frau stark blutete und sich mehrfach überge-ben mußte.Nach am ersten Hauptverhandlungstag begonnener Zeugenverneh-mung der Nebenklägerin hat der Angeklagte den Tathergang am zweitenHauptverhandlungstag gestanden; dem war im Rahmen einer Absprache zurVerfahrensbeendigung die Zusage einer Strafobergrenze von fünf JahrenFreiheitsstrafe durch die Strafkammer vorausgegangen. Vor Beginn der Zeu-genvernehmung der Nebenklägerin am ersten Hauptverhandlungstag warder Angeklagte auf den Vorschlag einer Verständigung, wonach ihm für denFall der Vermeidung einer Zeugenvernehmung der Nebenklägerin eineStrafobergrenze von vier Jahren Freiheitsstrafe zugesichert werden sollte,noch nicht eingegangen. Er hatte sich zunächst dahin eingelassen, die Ne-benklägerin habe freiwillig mit ihm sexuell verkehrt; ihre Verletzungen habeer versehentlich verursacht.II.Die Revision des Angeklagten ist ungeachtet seiner Zustimmung zureinverständlichen Sacherledigung nicht etwa insgesamt unzulässig (vgl.BGHSt 43, 195; 45, 227), indes unbegründet.1. Die Verfahrensrügen versagen. Dabei bedarf die Frage keiner Ver-tiefung, ob aus der Mitwirkung des Angeklagten an der Verfahrensabsprachedurchgreifende Zweifel an der Statthaftigkeit einzelner Rügen hergeleitetwerden könnten.a) Die Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2StPO. Die Revision hat es unterlassen, den Antrag der Vertreterin der Ne- - 5 -benklägerin auf vorübergehende Entfernung des Angeklagten nach § 247StPO und das darin in Bezug genommene ärztliche Attest vollständig vorzu-tragen. Deren Kenntnis wäre für eine umfassende Beurteilung der im übri-gen, soweit sonst ersichtlich, rechtsfehlerfrei angenommenen Vorausset-zungen des § 247 Satz 2 StPO unerläßlich. Zudem verschweigt die Revision,die insbesondere die Zurückweisung von Einwänden der Verteidigung amzweiten Verhandlungstag gegen die fortdauernde Anwendung des § 247StPO beanstandet, daß es zu einer solchen Verfahrensweise anschließend mangels Fortsetzung der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin nach demGeständnis des Angeklagten gar nicht mehr gekommen ist.b) Die Rüge aus § 338 Nr. 6 StPO scheitert insgesamt an § 171bAbs. 3 GVG, § 336 Satz 2 StPO. Außerdem beanstandet die Revision auchinsoweit insbesondere die Zurückweisung der gegen den Öffentlichkeitsaus-schluß erhobenen Einwände der Verteidigung am zweiten Verhandlungstag,verschweigt indes, daß die Öffentlichkeit danach gar nicht mehr ausge-schlossen worden ist, da die Zeugenvernehmung der Nebenklägerin an-schließend nicht fortgesetzt wurde.c) Die Verständigungspraxis der Strafkammer steht im Einklang mitden Grundsätzen von BGHSt 43, 195, 207 f. Sie erweist sich in Verfahrender hier vorliegenden Art als besonders sachgerecht, in denen ein hinrei-chendes Geständnis des Angeklagten der durch ein gegen die sexuelleSelbstbestimmung gerichtetes Gewaltverbrechen Geschädigten eine starkbelastende Aussage ersparen soll. Die gegen die Verfahrensweise der Straf-kammer vorgebrachten, auf Verletzung des § 261 StPO gestützten Einwändeder Revision sind haltlos (vgl. auch BGH NStZ 1999, 571, 572).d) Nach dem Geständnis des Angeklagten war die Strafkammer nach§ 244 Abs. 2 StPO ersichtlich nicht mehr gehalten, die von der Verteidigungbeantragten Beweise zu erheben; der zuvor gefaßte gegenteilige Beschlußwar durch die veränderte Verfahrenssituation prozessual überholt. Dem ver- - 6 -änderten Prozeßverhalten von Angeklagtem und Verteidigern war schlüssigder Verzicht auf die am ersten Verhandlungstag gestellten Beweisanträge zuentnehmen.2. Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch sind frei von sachlich-rechtlichen Fehlern zum Nachteil des Angeklagten. Die in den Einzelheitennicht einmal erheblichen Feststellungen zur Tatdauer widerstreiten keinemErfahrungssatz. Die erheblichen Tatfolgen für die Nebenklägerin warenselbstverständlich strafschärfend zu berücksichtigen. Die ersichtlich unter derSchwelle des § 21 StGB liegende alkoholische Beeinträchtigung des Ange-klagten wurde strafmildernd bewertet (UA S. 11). Die verletzende Art der Be-fragung der Nebenklägerin durch die Verteidigung hat die Strafkammer aus-drücklich nicht strafschärfend gewertet (UA S. 13); aus der nicht zu bean-standenden Begründung der Strafzumessung kann Gegenteiliges nicht her-geleitet werden. Daß die Strafkammer am ersten Verhandlungstag eine nied-rigere Strafobergrenze in Aussicht gestellt hatte, war fraglos sachgerecht, dazu diesem Zeitpunkt noch die Chance bestand, der Nebenklägerin die Zeu-genvernehmung gänzlich zu ersparen; damit wäre ein erheblich gewichtige-rer Strafmilderungsgrund zum Tragen gekommen.III.Obgleich die Voraussetzungen des von Landgericht und Staatsan-waltschaft in erster Instanz ersichtlich übersehenen Qualifikationstatbe-standes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 lit. a StGB nach den Urteilsfeststellungen er-füllt sind, sieht sich der Senat hier zu einer entsprechenden Schuldspruchän-derung zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1Urteilsformel 4), der das Verschlechterungsverbot nicht entgegenstünde (vgl.Kuckein in KK 5. Aufl. § 358 Rdn. 18), nach der in der Hauptverhandlung er-ster Instanz gefundenen Verständigung nicht veranlaßt. - 7 -Es ist nicht angezeigt, den Angeklagten entgegen § 473 Abs. 1 Satz 2StPO von den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Blick auf die vondieser ursprünglich selbst auch eingelegten Revision freizustellen (vgl. Mey-er-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11), da die Nebenklägerin ihr Rechts-mittel mehr als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zurückge-nommen hat.Basdorf Gerhardt RaumBrause Schaal
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