5 StR 286/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS v om 18 . August 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bremen vom 21. Dezember 2010 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Sen at: Auch wenn die Veranlassung des Vorsitzenden, den Pflichtverteidiger einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Feststellung seiner Verhind e- rung zu unterziehen, hier unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt war, verliert di eser Rechtsverstoß durch die freimütige und u m- fängliche Entschuldigung in seiner dienstlichen Erklä rung vom 16. A u- gust 2010 (§ 26 Abs. 3 StPO) soviel an Gewicht, dass der Angeklagte keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters mehr haben konnte. Ein vernün f- tiger Angeklagter musste nämlich der Entschuldigung entnehmen, dass der Richter zur Selbstkorrektur bereit und fähig ist. Raum Schaal Schneider König Bellay
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