5 StR 286/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Jun i 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am am 21. Jun i 2012 beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land ge richts Flensburg vom 7. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO a) i m Sch u ldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1a und b der Urteilsgründe wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen verurteilt wurde; b) i m Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe wegen b e- sonders schweren räuberischen Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und W i- derstand gegen Vollstr eckungsbeamt e schuldig ist; c) i m Rechts folgen ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, w e- g en Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Vollziehung von einem Jahr der Ge samtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurt eilungen wegen Diebstahls mit Waffen ( § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) haben keinen Bestand. a ) e- u m in die Geschäftsräume e i- ner Firma zu gelangen, aus dene n er eine LED - Lampe entwendete. Kurze Zeit später begab er sich zu den Geschäftsräumen einer weiteren Firma und schlug zwei Glasschiebetüren zum Lagerraum ein oder hebelte sie auf. Er trug anschließend einen Wandtresor mit über 7.000 hinaus, wobei er die dreher gebrauchsbereit bei sich führte . b) Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Erfüllung des Ta t- bestand s von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu belegen . Das Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne dieser V orschrift setzt voraus, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven B e- schaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuz u- fügen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2008 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 und vom 1. September 2004 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437; Urteil vom 18. Februar 2010 3 StR 556/09 , StV 2010, 628), etwa bei einer Ei g- n ung als Stichwerkzeug. Solche Feststellungen zur objektiven Gefährlichkeit 1 2 3 4 - 4 - hinsichtlich der Beschaffenheit der als Einbruchswerkze ug mitgeführten Schraubendreher hat das Landge richt nicht getroffen. Es grenzt diese ohne sie näher zu beschreiben § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB ab, bei denen eine Verwendungsabsicht des T ä- ters zur Tatbestandsve rwirklichung erforderlich ist. 2. Auch das Konkurrenzverhältnis im Fall II.2 der Urteilsgründe hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellu n- gen entwendete der Angeklagte in einem K aufhaus ein Notebook, schlug auf der Flucht einem ihn verfolgenden Kaufhausdetektiv mit der Faust ins G e- sicht und setzte Pfefferspray gegen ihn ein, um sich den Besitz des Diebe s- gutes zu erhalten. Als er die zwischenzeitlich eingetroffenen Polizeibeamten b emerkte, ergriff der Angeklagte das vorübergehend abgelegte Note book und floh weiter . Gegen die ihn ergreifenden Polizeibeamten setzte sich der Angeklagte mit körperlicher Gewalt zur Wehr. b) Die Wertung des Landgericht s , dass der besonders schwere räub e- rische Diebstahl in Tatmehrheit ( § 53 StGB) zum Widerstand gegen Vollstr e- ckungsbeamte steht, ist rechtsfehlerhaft. Die Beutesicherungsabsicht daue r- te auch bei der Festnahme des Angeklagten fort, so dass t ateinhei tliche B e- gehung ( § 52 StGB) vorliegt. c) Der Senat stellt daher den Schuldspruch entsprechend um. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als g e- schehen hätte verteidigen können. 3. Die Aufhebung der Schuldsprüche und die Schuldspruchänderung haben den Wegfall der Einzelstrafaussprüche und der entgegen der Da r- Gesam t- freiheitsstrafe zur Folge. 5 6 7 8 9 - 5 - 4. Der Senat hebt auch die Anordnung der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt ( § 64 StGB) auf, weil die Erwägungen des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern sind. Die Strafkammer geht zutreffend von einem Hang des Angeklagten aus, zur Befriedigung seiner langjährigen Suchtmittelabhängigkeit schwe r- wiegende Straftaten zu begehen. D ie von ihr an genommene hinreichend konkrete A ussicht auf einen Behandlungserfolg ( § 64 Satz 2 StGB) ist abe r nicht ausreichend begründet. Das Landgericht legt lediglich dar, dass die Unwilligkeit des Angeklagten, sich im Maßregelvollzug therapieren zu lass en, einer Unterbringungsanordnung nicht entgegensteht. Unerörtert bleibt hing e- gen, ob überhaupt eine konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten durch die Behandlung zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren. Der Angeklagt e hat seit 1996 eine Vielzahl von Entwö h- nungsbehandlungen absolviert und ist stets wieder rückfällig geworden. A uch ein e 2003/2004 durchgeführte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt blieb nach neun Monaten ohne Erfolg und wurde für erledigt erklärt. Es ve r- steht sich daher nicht von selbst, dass eine erneute Maßregelanordnung e i- nen Erfolg erzielen könnte. Raum Schaal Dölp König Bellay 10 11
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