BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 286/14 vom 29. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- ric hts Cottbus vom 13. Januar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten v erurteilt und dessen Unte r- bringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des G e- neralbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Der Senat kann sich der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht verschließen, dass angesichts ausdrücklicher Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähi g- 47) trotz an derer Wendungen (UA S. 16, 47 unten , 48 und 50) zu befürchten ist, dass die Strafkammer eine 1 2 - 3 - verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat nicht, wi e unerlässlich, sicher festgestellt hat. Der Senat weist darauf hin, dass es nicht sachgerecht ist, das Gutachten des Sachverständigen vollständig oder nahezu vollständig in die Urteilsgründe zu übernehmen, um sich diesem dann mit knapper Begründung an zuschließen. Vielmehr hat das Urteil grundsätzlich (nur) die wesentlichen Anknüpfungstats a- chen und Darlegungen des Sachverständigen so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und son s- tigen Fehlerfreihei t erforderlich ist, und auf dieser Basis eine eigene Entsche i- dung zu treffen (vgl. Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 381 mwN). Basdorf Dölp König Berger Bellay 3
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