ECLI:DE:BGH:2018:150818B5STR286.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 286/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2 018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zur Fassung des Urteilstenors, in den das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispi e- le für besonders schwere Fälle (hier Gewerbsmäßigkeit gemäß § 243 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) nicht aufgenommen wird, verweist der Senat auf Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 260 Rn. 25, und bemerkt im Übrigen ergä n- zend: Der Hinweis auf eine besondere ethnische Zugehörigkeit des Angeklagten kann unangebracht sein, wen n diese wie hier mit der Sache nichts zu tun hat. Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler
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