5 StR 287/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. August 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2000 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Chemnitz vom 11. Oktober 1999 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e In seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2000 hat der Generalbundesa n - walt ausgeführt: Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Eine entsprechende Erklärung hat auch ihr Verteidiger abgegeben. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls b e - stehen auch nach dem eigenen Vorbringen der Angeklagten nicht. Dieser Verzicht ist wirksam; er kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst z u - rückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181; Beschluß vom 11. Septe m - ber 1996 2 StR 387/96 ). Die im Freibeweisverfahren vorzunehmende Prüfung führt zu der s i - cheren Feststellung, daß die Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung verhandlungsfähig war. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 11. Okt o - ber 1999 vorgegebenen Verhandlungszeiten wurden zwar geringfügig übe r - schritten. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Angeklagte bereits nach dem zweiten Verhandlungsabschnitt ein Geständnis abgelegt und sich die Verhandlung am Nachmittag (Dauer 45 Minuten) im wesentlichen auf den - 3 - sich aus dem Geständnis ergebenden Verfahrensabschluß beschränkt hat. Die Urteilsverkündung dauerte 10 Minuten. Auch für eine momentane Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Strafkammer und der Verteidiger in der Hauptverhandlung hatten keinen Zweifel an der Verhan d - lungsfähigkeit. Dem Protokoll sind keine Anhaltspunkte für Zweifel zu en t - nehmen. Die Hauptverhandlung von etwas mehr als zwei Stunden Dauer stellte ausweislich ihres aus Protokoll und Urteil ersichtlichen Inhalts auch keine besonderen Anforderungen an die geständige Angeklagte. Unter di e - sen Umständen ist die Behauptung, die Angeklagte habe aufgrund des dr a - matisch zugespitzten Gesundheitszustandes die von ihr abgegebene Rechtsmittelverzichtserklärung nicht reflektieren können, offensichtlich eine unzutreffende Schutzbehauptung. Dem schließt sich der Senat an. Damit ist das Wiedereinsetzungsg e - such der Angeklagten vom 9. November 1999 gegenstandslos. Harms Häger Basdorf Tepperwien Brause
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