5 StR 287/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 6. Februar 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die f374r die Nachtragsentscheidungen zust344ndige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht sehr gro337en Gewichts der Anlasstaten zur Wah-rung der Verh344ltnism344337igkeit (247 62 StGB) die M366glichkeit der Aussetzung der Ma337regel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten Wohneinrichtung, zeitnah zu pr374fen haben. Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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