5 StR 287/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebens-langen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die mit der Sachr374ge begr374ndet ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Am 2. Juli 2008 nahm der Angeklagte zun344chst das Substitutionsmittel Polamidon zu sich. Sodann erwarb er f374r etwa 100 Euro Drogen und Alkohol. Er konsumierte im Laufe des Tages Crack-Kokain und ein Heroingemenge. Zudem nahm er f374nf bis sechs Tabletten Diazepam und zwei Tabletten Flu- 3 - 3 - ninoc. Zwischen Mittag und 22.00 Uhr trank er sodann 40 cl Boonekamp Ma-genbitter und 10 Dosen Bier. Gegen 22.00 Uhr traf er auf den ihm seit Jahren bekannten K. . Dieser hatte ihn bis dahin in vielf344ltiger Weise un-terst374tzt, von dem nicht homosexuell veranlagten Angeklagten jedoch sexu-elle Gegenleistungen gefordert. 2007 und 2008 war es zu keinen sexuellen Kontakten zwischen K. und dem Angeklagten mehr gekommen. Der An-geklagte fuhr gemeinsam mit K. in dessen Wohnung und trank auf dem Wege dorthin eine weitere Dose Bier. In der Wohnung begann K. , sich selbst zu befriedigen, und forderte den Angeklagten zur oralen Stimulation auf. Als der Angeklagte dies ablehnte, drohte K. damit, der Freundin des Angeklagten von dessen homosexuellen Leistungen gegen Geld zu berich-ten. Der Angeklagte, der durch die angedrohte Offenbarung seine Beziehung gef344hrdet sah, beschloss, K. zu t366ten. Er ging in die K374che, um dort ein Messer zu holen; K. hielt er mit der Bemerkung, er wolle sich noch etwas zu trinken holen, hin. Er trat sodann mit dem Messer seitlich von hinten an K. heran, der mit herunter gelassener Hose den Angeklagten in der An-nahme erwartete, dieser w344re ihm nun sexuell zu Diensten. Der Angeklagte nahm K. mit einem kr344ftigen W374rgegriff in den Schwitzkasten und hielt ihm den Mund zu. Anschlie337end schnitt er ihm mit dem Messer die Kehle durch. K. verstarb alsbald. Der Angeklagte versuchte, die Spuren zu be-seitigen; bevor er fl374chtete, nahm er noch Wertgegenst344nde aus der Woh-nung an sich. 2. Die Erw344gungen, mit denen das sachverst344ndig beratene Schwur-gericht eine erhebliche Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit des Ange-klagten ausschlie337t, offenbaren namentlich im Blick auf die Verh344ngung der absoluten Strafe Fehler und L374cken der Subsumtion. 4 a) Im Anschluss an die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen hat es festgestellt, dass der Angeklagte an einer Pers366nlichkeitsst366rung leide, die 204generell geeignet sei, die Eingangsvoraussetzungen einer anderen schwe-ren seelischen Abartigkeit zu begr374nden223. Angesichts der Tatumst344nde, die 5 - 4 - 204psychosewertige Symptome223 nicht erkennen lie337en, sei aber auszuschlie-337en, dass die St366rung den erforderlichen Schweregrad aufweise, um die Voraussetzungen des 247 21 StGB zu erf374llen. Zudem ist es von einer 204akuten 226 wenngleich objektiv nicht genau feststellbaren 226 Intoxikation223 ausgegan-gen. Im Hinblick auf das nach den Angaben des Angeklagten sehr hohe 204psychische Funktionsniveau223 sei eine erhebliche Verminderung der Steue-rungsf344higkeit aber dennoch sicher auszuschlie337en. Die Wertung des Landgerichts, die festgestellte Pers366nlichkeitsst366rung bedinge keine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit, ist damit nicht nachvollziehbar belegt. So lassen die Darlegungen schon besorgen, dass das Landgericht die Frage, ob der Auspr344gungsgrad der Pers366nlichkeitsst366-rung die Eingangsvoraussetzungen der schweren anderen seelischen Abar-tigkeit im Sinne des 247 20 StGB erf374llt, mit der Rechtsfrage vermengt hat, ob wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit die Steuerungsf344higkeit bei der Tat erheblich vermindert war (vgl. hierzu BGHSt 49, 45). Jedenfalls fehlt es an einer tragf344higen Darlegung der Beur-teilungsgrundlagen f374r die Einordnung des Auspr344gungsgrades der diagnos-tizierten St366rung und damit auch ihrer m366glichen Auswirkungen auf den An-geklagten bei der Tat. 6 Zur Beurteilung des Schweregrades einer Pers366nlichkeitsst366rung h344tte es einer Gesamtschau der Pers366nlichkeit des Angeklagten und deren Ent-wicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausf374h-rung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat bedurft (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2009, 258). Diese nimmt das Landgericht hier nur unvollst344ndig vor, indem es lediglich auf die 344u337eren Umst344nde der Tatbe-gehung abstellt. Allein der Hinweis auf das Fehlen 204psychosewertiger Sym-ptome223 im 344u337eren Tatbild ist weder geeignet, den Schweregrad der festge-stellten Pers366nlichkeitsst366rung nachvollziehbar zu belegen, noch einen Ein-fluss dieser St366rung auf den Angeklagten bei der Tat auszuschlie337en. Dies gilt schon deswegen, weil nicht er366rtert ist, welche Symptome damit erfasst 7 - 5 - werden sollen und inwieweit diese einen R374ckschluss auf die Eingangsvor-aussetzungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit zulassen. Insbesondere l344sst das Landgericht aber eine Auseinandersetzung damit vermissen, inwieweit die beschriebenen Pers366nlichkeitsdefizite 226 eine stark eingeschr344nkte Affektregulation, Defizite in der Gestaltung zwischen-menschlicher Beziehungen und der Regulation des Selbstwertgef374hls, eine Reduzierung der Gewissensinstanz und Einbu337en im Bereich der psychoso-zialen Leistungsf344higkeit 226 das Leben des Angeklagten mit 344hnlichen Folgen zu st366ren, zu belasten und einzuengen verm366gen wie eine krankhafte seeli-sche St366rung (vgl. BGH NStZ 2009, 258). Anlass zu n344heren Er366rterungen h344tte insoweit gerade auch das auff344llige Vorleben des Angeklagten gebo-ten. 8 9 b) Daneben hat das Landgericht nicht nachvollziehbar er366rtert, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung des genossenen Alkohols mit den ande-ren Rauschmitteln oder die Intoxikation und die Pers366nlichkeitsst366rung, die jeweils f374r sich noch keine erhebliche Beeintr344chtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeif374hrten, durch ihr Zusammenwirken die F344higkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll schuldf344higen Menschen in erheblichem Ma337e einschr344nkten (vgl. BGHR StGB 247 21 Ursachen, mehrere 3, 5; BGH NStZ 2009, 258). Hierzu h344tte es auch unerl344sslich des Versuchs einer n344heren Bestimmung des Grades der Intoxikation bedurft. So ist namentlich nicht ersichtlich, warum die den Fest-stellungen zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkohol-konsum, die vom Sachverst344ndigen als 204durchaus nachvollziehbar223 einge-ordnet wurden, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration 226 gegebenen-falls aufgrund von Sch344tzungen unter Ber374cksichtigung des Zweifelssatzes 226 nicht erm366glicht h344tten (vgl. BGH StV 1993, 519; BGHR StGB 247 21 Blutalko-holkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 226 5 StR 57/09). Die vom Angeklagten angegebenen Konsummengen sind gerade nicht widerlegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 226 5 StR 57/09 m.w.N.); das - 6 - Tatgericht h344tte angeben m374ssen, von welchem h366chstm366glichen Blutalko-holwert es ausgegangen ist und aufgrund welcher Berechnungsmethode es diesen festgestellt hat (BGH aaO). 3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auch zum Nachtatverhalten des Angeklagten, schlie337t der Senat aus, dass der Ange-klagte im Zustand der Schuldunf344higkeit gehandelt hat. Der Senat verkennt nicht, dass angesichts dieser Umst344nde selbst die Annahme verminderter Schuldf344higkeit nicht unbedingt naheliegend erscheint. Jedenfalls schlie337t der Senat aus, dass das etwaige Vorliegen einer erheblich eingeschr344nkten Schuldf344higkeit die subjektiven Voraussetzungen des angenommenen Mordmerkmals in Frage stellen w374rde. Denn die 344u337eren Umst344nde, die die Tat zu einer heimt374ckischen T366tung machen, sind derart offensichtlich, dass der Angeklagte dies auch bei eingeschr344nkter Schuldf344higkeit erkannt hat. 10 11 Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch die Voraussetzungen des 247 64 StGB zu er366rtern haben. Basdorf Brause Schaal Schneider D366lp
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