5 StR 287/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. August 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2011 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 15. März 2011 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Jenseits der vom Generalbundesanwalt zutreffend als unzulässig angeseh e- nen Rüge einer Verletzung der §§ 136a und 244 Abs. 2 StPO entnimmt der Senat dem Revisionsvorbringen eine noch zulässig erhobene Beanstandung der Anwendung des § 257c StPO. Diese greift indes in der Sache nicht durch. Da s Landgericht durfte den A n- geklagten vor Augen halten, dass im Verurteilungsfall nur unter der Vorau s- setzung eines Geständnisses der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB eröf f- s- gt deshalb nicht vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behau p- tungen unzulässigen Drucks fehlt es schon an ausreichendem Revisionsvo r- trag. Abgesehen davon ist insoweit ersichtlich nichts erwiesen. Basdorf Brause Schaal Schneider König
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