ECLI:DE:BGH:2018:180718B5STR287.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 287/18 vom 18. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Ju li 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 19. Februar 2018 aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zu den jeweiligen Tatgeschehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlich er Körperverle t- zung in zwei Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung im psychiatrische n Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat festgestellt : Am 26. Juli 2017 belästigte der Angeklagte in einem Nachtbus der Leipziger Verkehrsbetriebe zwei Frauen. Deswegen verwies ihn der Busfahrer des Busses. Der Angeklagte folgte der Verweisung nicht. Er versetzte dem Busfahrer mehrere Schläge, entwand ihm einen Teleskopschlagstock und schlug ihn damit. Der Busfahrer erlitt unter anderem eine Nasenbeinfraktur, mehrere Hämatome und Prellungen. Am 13. August 2017 schlug der Angeklagte einen auf einer Bank sitze n- den syrischen Staatsangehörigen ins Genick und gegen die Brust. Dann würgte t- zen. Der Geschädigte verfiel in Atemnot und sackte unter Schwindel zu Bod en. Möglicherweise wurde er kurzzeitig bewusstlos. Am 18. August 2017 gegen 4:52 Uhr hielt sich der Angeklagte im Glei s- bereich der Straßenbahn auf. Als sich der Nachtbus näherte, rannte er darauf zu. Mit beiden Händen schlug er kräftig gegen die Frontsch eibe des angehalt e- nen Busses und verursachte dort mehrere Risse. Es e ntstand ein Sachschaden Der anschließenden Verbringung in den Polizeigewahrsam widersetzte sich der Angeklagte. Er schlug um sich, gestikulierte aggressiv, machte sich abwechselnd steif und zappelte unmittelbar danach, trat um sich, sp uckte mehrfach in Richtung zweier Polizeibeamter und stieß Beschimpfungen aus. 2 3 4 5 6 - 4 - 2. Sachverständig beraten hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte unter einer chronifizierten schizophreniformen Psychose sowie an einem Residuum einer schizophre niformen Psychose leide. Aufgrund dessen sei seine Steuerungsfähigkeit bei allen Taten im Sinne von § 21 StGB sicher vermindert, jedoch nicht nach § 20 StGB aufgehoben gewesen. 3. Das Urteil hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht s tand. Gegen die von der Strafkammer vorgenommene Schuldfähigkeit s- prüfung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. a) Bereits das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Sch i- zophrenie ist Zweifeln ausgesetzt. Nach den Ausführungen des psychia trischen Sachverständigen hat sich die Ermittlung der Krankheitsgeschichte wegen Ve r- ständigungsproblemen schwierig gestaltet (UA S. 19). Jedoch komme es im Zusammenhang mit Wahnbildern und einer dissozialen Persönlichkeitsakzent u- ierung des Angeklagten zu A ggressivität, wobei aber die Wahnbilder in letzter Zeit zurückgingen (UA S. 3, 19). Einzelheiten hierzu sind den Urteilsgründen indessen genauso wenig zu entnehmen wie Anlass und Verlauf von psychiatr i- schen (Not - )Behandlungen, die im Jahr 2013 durchgeführt worden sind (UA S. 3). Außer einem vielfach äußerst aggressiven Verhalten des Angeklagten dem dieser ver lautbart habe, sein Vater sei Präsident aller Araber, er müsse ihn nur anrufen, woraufhin er kommen und ihn abholen werde (UA S. 20). b) Jedenfalls ist aber nicht hinreichend belegt, dass eine etwaige Ps y- chose auf den Angeklagten und seine Handlungsmögl ichkeiten in den konkr e- ten Tatsituationen im Sinne von § 21 StGB eingewirkt hat. 7 8 9 10 - 5 - Die Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben hierfür keinen A n- haltspunkt. Die Polizeibeamten bekundeten eine jeweils hohe Aggressivität. Soweit ein Polizeibeamter den m- test: 0,66 mg/l). Auch der psychiatrische Sachverständige kommt zu dem E r- - n Taten nicht i- genügt es nicht, wenn das Landgericht bei der Erörterung des § 63 StGB ledi g- lich feststellt, die du rch den Angeklagten verübten Taten seien in einem kran k- heitsbedingten psychopathologischen Zustand begangen, der sicher seine Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich eingeschränkt habe. Es exi s- tiert nämlich kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei D iagnose einer schiz o- phrenen Psychose generell oder zumindest längere Zeiträume überdauernd gesichert eine relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit oder gar deren Aufhebung gegeben ist (vgl. BGH, Beschlü ss e vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 20 12, 306, 307; vom 2. Oktober 2007 3 StR 412/07, NStZ - RR 2008, 39, jeweils mwN). Ferner hätte der Erörterung bedurft, dass der Angeklagte in den Jahren 2015 und 2017 vom Vorwurf 2013 begangener, den hiesigen Taten sehr ähnl i- cher Aggressionsdelikte (g ewaltsamer Widerstand gegen Vollstreckungsbea m- te, Beleidigung, Sachbeschädigung) freigesprochen wurde. Auf der Grundlage von Gutachten des auch im gegenständlichen Verfahren hinzugezogenen ps y- chiatrischen Sachverständigen hatten die Amtsgerichte Leipzig un d Chemnitz - halluzinatorischen Symptomatik in Form von der Steuerungsfähigkeit bzw. der Steuerungs - und Einsichtsfähigkeit ang e- 11 12 - 6 - nommen oder nicht auszusc hließen vermocht. Hingegen sind einer in den U r- teilsgründen auszugsweise wiedergegebenen Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Leipzig vom 7. Februar 2017 unter anderem wegen g e- fährlicher Körperverletzung Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Ang eklagten nicht zu entnehmen. Zugrunde lag eine abermals sehr ähnliche Aggressionstat. Der Angeklagte hatte mit einem Mittäter in einem Lokal Gäste belästigt und den Gastwirt nach der Verweisung aus dem Lokal durch einen Schlag mit einem zugeklappten Messer verletzt. 4. Da angesichts der früheren Schuldfähigkeitsbeurteilungen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass ein neues Tatgericht zur Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten gelangen könnte, waren neben dem Rechtsfolgenausspruch auch die S chuldsprüche aufzuheben. Die Sache bedarf daher naheliegend unter Beauftragung eines anderen psychiatrischen Sac h- verständigen neuer Verhandlung und Entscheidung. Allerdings sind die Fes t- stellungen zu den jeweiligen Tatgeschehen rechtsfehlerfrei getroff en und kö n- nen daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es angesichts der unb e- dingt verhängten Freiheitsstrafe der im angefochte nen Urteil vorgenommenen Erörterung einer Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nicht bedurft hätte (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB). Mutzbauer Sander König Berger Köhler 13 14
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