5 StR 288/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 28. Februar 2007 wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Ma337-gabe (247 349 Abs. 4 und 247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO) nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass a) drei Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe zur Ent-sch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer als voll-streckt gelten und b) die von dem Angeklagten in D344nemark erlittene Frei-heitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die hier verh344ngte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Einwand einer 374berlangen Verfahrensdauer in der Tatsacheninstanz muss ohne Erfolg bleiben, weil eine zul344ssige Verfahrensr374ge nicht erhoben worden ist. Ein Ausnahmefall, f374r den der Bundesgerichtshof angenommen - 3 - hat, das Revisionsgericht habe wegen eines Er366rterungsmangels auf die Sachr374ge hin einzugreifen (vgl. BGH NStZ 2007, 539), liegt hier nicht vor. Basdorf Brause Schaal J344ger Schneider
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