5 StR 288/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Brau nschweig vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Feststellung uneingeschränkter Sc huldfähigkeit ohne Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ist sachlich - rechtlich nicht zu beansta n- den. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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