5 StR 289/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. August 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003beschlossen:1. Nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaftgegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom28. Januar 2003 hat die Staatskasse die Kosten desRechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten B entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.2. Auf die Revisionen der Angeklagten B und E wird das vorgenannte Urteil nach § 349Abs. 4 StPO aufgehoben in den Aussprüchen über diejeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen und hinsichtlich desAngeklagten B , soweit dessen Fahr-erlaubnis entzogen wurde; diese Anordnung entfällt.3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer Gesamtfrei-heitsstrafen und auch zur Entscheidung über die Ko-sten der Revisionen der Angeklagten an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einemFall mit einer nicht geringen Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei - 3 -Jahren verurteilt, einen ihm gehörenden PKW eingezogen, seine Fahrer-laubnis unter Verhängung einer Sperre von zwei Jahren entzogen und denVerfall von 130 Euro angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. DenAngeklagten E hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmittelnunter Einbeziehung anderweitig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von150 Euro angeordnet. Die mit Sachrügen begründeten Revisionen der Ange-klagten führen zu dem im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte der Angeklagte E im Mai 2002 den aus Passau zugereisten K kennen, der in Neu-ruppin Ecstasy-Tabletten und Speed kaufen wollte. Der Angeklagte E verwies ihn an den Angeklagten B , der mit Hilfe seinesPKW von Dritten 1000 Tabletten Ecstasy und 50 g Amphetamin besorgteund diese Rauschgifte an K verkaufte. Beide Angeklagte verkauftenferner am 27. Juli 2002 an K getrennt voneinander und auf dessenInitiative weitere Ecstasy-Tabletten (E 1000; B 1500) und Amphetamin (E 110 g). Der Angeklagte B beschaffte sich am 7. August 2002 unter erneutem Einsatz seines PKW10.000 Ecstasy-Tabletten und ein Kilogramm Amphetamin für ein von K nach seiner Festnahme in Passau auf kriminalpolizeiliche Weisung initi-iertes Scheingeschäft.1. Die gegen den Angeklagten B aus den Einzelstrafenacht Monate, zehn Monate und zwei Jahre Freiheitsstrafe gebildete Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren hat wegen eines Wertungsfehlers keinen Be-stand. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend erwogen, daß bei der Ge-samtstrafenbildung eine enge zeitliche, örtliche und situative Verknüpfungder drei Taten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl.BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; Schäfer, Praxis der Strafzumessung3. Aufl. Rdn. 662). Es hat die Taten aber als "voneinander völlig unabhängig" - 4 -(UA 18) bewertet und den jeweiligen Ankauf durch den gleichen Erwerber als"unmaßgebliche Verbindung" (UA 18) gewürdigt. Eine Gesamtfreiheitsstrafevon drei Jahren, die sich der Summe der Einzelstrafen eher nähere, sei des-halb angemessen (UA 18). Diese Wertung findet in den Feststellungen zuden Tatumständen aber keine Stütze. Schon der allein jeweils von K ausgehende Tatanreiz bildet vorliegend eine gewichtige situative Verknüp-fung der Taten. Zudem hat das Landgericht im Zusammenhang mit einerbedenklichen Relativierung der erforderlichen Gesamtstrafenbildung dierecht schnelle Tatfolge selbst erwogen (UA 18) und auf die nämlichen Tat-orte hingewiesen (UA 7).2. Auch die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-stand. Das Landgericht hat nicht begründet, daß der Angeklagte noch zumZeitpunkt des Urteils ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB war. EineBegründung war hier aber geboten, weil die Taten und das Verhalten desAngeklagten nach ihrer Begehung von Besonderheiten gekennzeichnet wa-ren, die gegen einen künftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen (vgl.BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; BGH StV 1994, 314 f.; 1999, 18 f.).Die beiden Verurteilungen auf Grund des Vergehenstatbestandes des § 29Abs. 1 Nr. 1 BtMG entfalten eine eher geringe Indizwirkung (vgl. BGHNStZ-RR 2003, 74; BGH NStZ 2000, 26). Gleiches gilt auch für das Handel-treiben mit einer nicht geringen Menge im dritten Fall. Das Landgericht hathier vor allem wegen der polizeilichen Tatprovokation rechtsfehlerfrei einenminderschweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. In diesem Fallwar auch der Einsatz des PKW des Angeklagten zur Rauschgiftbeschaffungvon dieser Provokation erfaßt (vgl. BGH StV 1999, 18; BGHR StGB § 69Abs. 1 Entziehung 5). Auch eine Gesamtschau aller drei Taten begründetwegen ihres situativen Zusammenhangs noch keine gesteigerte Indizwir-kung. Schließlich war der nicht vorbestrafte Angeklagte Ersttäter, voll ge-ständig und zeigte Einsicht und Reue (vgl. BGH StV 1999, 18 f.). Sein erstam 8. Juli 2002 für 7500 Euro gekaufter PKW wurde eingezogen. Diese vomTatrichter nicht hinreichend gewürdigten Besonderheiten lassen es als fern- - 5 -liegend erscheinen, daß weitere Verletzungen von Kraftfahrerpflichten durchden Angeklagten zu erwarten sind. Der Senat schließt aus, daß sich in einerneuen Verhandlung auch Feststellungen treffen lassen, die eine Entziehungder Fahrerlaubnis stützen könnten. Deshalb läßt der Senat in entsprechenderAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung der Maßregel entfallen.3. Auch die aus Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und einemJahr und einbezogenen Geldstrafen von 90 und 20 Tagessätzen gebildeteGesamtfreiheitsstrafe beim Angeklagten E von einem Jahr und sechsMonaten begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat mit dergleichen Bewertung wie beim Angeklagten B einen örtli-chen, zeitlichen und situativen Zusammenhang der Betäubungsmitteldelikteverneint (UA 21). Es hat auch eine Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGBnicht erwogen (vgl. dazu Schäfer aaO Rdn. 670 m. w. N.). Zudem hätte be-dacht werden müssen, daß die Geldstrafen aus der Verletzung andererRechtsgüter entstandenen waren (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbezie-hung, nachteilige 5).4. Die Gesamtstrafen müssen demnach neu bemessen werden. DerAufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorliegenden Wer-tungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter wird zusätzliche Feststellungen tref-fen können, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen.Für die erneut vorzunehmende Prüfung der Frage, ob hinsichtlich desAngeklagten E eine Aussetzung der Vollstreckung in Betracht kommt,weist der Senat darauf hin, daß bei einer Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafeaus Einzelstrafen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vielfach Umstände im - 6 -Sinne von § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sein werden (vgl. BGHR StGB § 56Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7; Schäfer aaO Rdn. 669 und 164m. w. N.). Die Begründung, mit der eine Strafaussetzung zur Bewährung ver-sagt wurde, ist nicht tragfähig.Basdorf Gerhardt RaumBrause Schaal
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