5 StR 289/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Cottbus vom 8. Januar 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adh344sions- und Nebenkl344gern entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die ungew366hnlich nachl344ssigen, mit mehreren Widerspr374chen behafteten Bestimmungen der Tatzeiten bei dem Nebenkl344ger J. haben sich ange-sichts der letztlich ausreichenden Konkretisierung des Schuldspruchs im Er-gebnis ebensowenig zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt wie einzelne bedenkliche, allzusehr an der 334berzeugung des Landgerichts von der Bege-hung weiterer, nicht ausgeurteilter Taten orientierte Erw344gungen bei der Be-gr374ndung des Gesamtstrafenausspruchs. Basdorf Raum Brause Schaal K366nig
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