5 StR 289/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2 . August 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2011 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e richts Braunschweig vom 24. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts der gesamten überausführlichen Begründung der Strafzume s sung schließ t der Senat sicher aus, dass auf der rechtsfehlerhaften Bezeic h nung der jugendrichterlichen Vorbelastungen des s sung der eher maßvollen Strafe beru ht. Basdorf Brause Schaal König Bellay
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