BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 289/14 vom 5. November 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 beschlo s- s en: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Görlitz vom 10. März 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO aufg e- hoben a) hinsichtlich des Angeklagten W . im Ausspruch über die gegen ihn verhängten Einzelstrafen betreffend die Ta ten 1 a ) , b ) und d ) sowie im Ausspruch über die Gesam t- strafe, b) hinsichtlich des Angeklagten H . im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe; es wird klargestellt, dass n- gezogen, sonder n für verfallen erklärt sind. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e i- n e andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen Rev i- sionen der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angekla g- ten entstandenen notwendigen Auslagen. - 3 - Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in se iner Antragsschrift vom 14. Okt o- ber 2014 b eanstandet, dass das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagter bei der Gesamtstrafenbildung generalpräventive Erwägungen und hinsichtlich des Angeklagten W . betreffend die Taten 1 a ) , b ) und d ) g ewerbsmäß i- ges Handeln strafschärfend in Ansatz gebracht hat, ohne dies jeweils hinre i- chend zu belegen. Obgleich weder die Bemessung der Einzelstrafen noch die der Gesamtstrafen ungeachtet dieser Rechtsfehler Auffälligkeiten zum Nachteil der Angeklagten auf weist, kann sich der Senat dem letztlich nicht verschließen. Er hebt daher die betroffenen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafen auf. Die zugehörigen Feststellungen haben hingegen Bestand. Ergänzende Feststellu n- gen namentlich zur Frage der Gewerbsmäßigkeit können getroffen werden, s o- weit sie den bisherigen nicht widersprechen. Klarzustellen war nicht der Einziehung (§ 74 StGB) , sondern dem Verfall (§ 73 StGB) unterliegen. Sander Schneider Dölp König Bellay 1 2
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