BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 289/15 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 1. September 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Über die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts hinaus vermag die durch den Beschwerdeführer C . erhobene Beanstandung der Verle t- zung des § 258 Abs. 2, 3 StPO auch in der Sache nicht durchzudringen. Ihm und d em Mitangeklagten I . liegen voneinander völlig unabhängige Beiträge zu einem im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat zusammengefassten Geschehenskomplex betreffend ein international organisiertes Drogenkartell zur Last. Es sind keine Anhaltspunkte d afür vorhanden insbesondere ist dem Beschwerdevorbringen insoweit nichts zu entnehmen , dass die nach dem letzten Wort des geständigen Beschwerdeführers abgegebenen Erklärungen des Mitangeklagten sowie dessen Verteidigers die Verteidigungsposition des B eschwerdeführers in irgendeiner Weise berührt haben könnten. In dieser b e- sonderen Ausnahmekonstellation vermag der Senat jedenfalls ein Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. auch BGH, U r- teil vom 25. Juli 1996 4 StR 193/9 6, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiederei n- tritt 8). - 3 - 2. Die Verfahrensrüge zur Verwertung der aus der Überwachung der E - Mail - Accounts gewonnenen Erkenntnisse ist aus den in der Zuschrift des Genera l- bundesanwalts in Verbindung mit der sehr sorgfältigen Gegener klärung der Staatsanwaltschaft angeführten Gründen schon nicht zulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. 3. Die Rüge der Verletzung von § 258 Abs. 2 und 3 StPO durch den Angekla g- ten I . geht auch deswegen ins Leere, weil der vorliegend in der Si tzung s- e- StPO bezeichneten Erfordernissen genügt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1996 5 StR 87/96, NStZ 1997, 71 [Kusch]). Sander König Berger Bellay Feilcke
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