ECLI:DE:BGH:2016:030816B5ST R289.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 289/16 vom 3. August 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen: Die Revision des Angeklagte n gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 9. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben - und Adhäsionsklägern durch seine Revision en t- standene n notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Verfahrensbeanstandung des Angeklagten, er sei in einem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), weil ihm die nach § 207 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO nachzureichende Anklag e- s chrift nicht spätestens mit der Ladung zum Termin zugestellt (§ 215 Satz 2 StPO), sondern erst nach Beginn der Hauptverhandlung ausgehändigt worden sei, bemerkt der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesa n- walts: Eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 327 f.). Vorliegend ist ein solcher Zusamm e n- hang auszuschließen, weil eine Beeinträchtigung der Möglichkeiten des Ang e- klagten, sich ausreichend auf die Verteidigung gegen die noch angeklagten Tatvorwürfe vorzubereiten (Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b MRK), durch die A b- lehnung seines Antrags auf Un terbrechung der Hauptverhandlung um eine Woche nicht vorlag. Denn der Verteidigung war bereits seit Zustellung des - 3 - teilweise die Eröffnung des Verfahrens ablehnenden Eröffnungsbeschlu s- ses am 1. Oktober 2015 bekannt, welche der ursprünglich angeklagten Tatvo r- würfe noch Gegenstand des Verfahrens sein werden. Durch die in der Haup t- verhandlung vom 2. März 2016 nachgereichte Anklageschrift hat sich hieran nichts geändert, weil lediglich die Tatvorwürfe, hinsichtlich derer das Hauptve r- fahren nicht eröffnet w orden war, nicht mehr aufgeführt waren; das Beweismi t- telverzeichnis und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen blieben unverä n- dert, so dass eine Beeinträchtigung der Verteidigung des durchweg schweige n- den Angeklagten nicht ersichtlich ist. Soweit das La ndgericht im Urteilstenor und im Rubrum den Tag der Urteilsve r- kündung unzutreffend angegeben hat, wird es dies zu berichtigen haben. Ein den Bestand des Urteils beeinträchtigender Rechtsfehler (vgl. § 275 Abs. 3 StPO) ist hierin nicht zu erkennen. Schnei der Dölp Bellay Cirener Feilcke
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