5 StR 290/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Einschleusens von Ausländern - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Berlin vom 20. März 2003 nach § 349Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsge-richt Tiergarten in Berlin Strafrichter zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens vonAusländern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monatenverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. DieRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat brauchtdaher nicht zu entscheiden, ob das angefochtene Urteil auch deshalb aufge-hoben werden müßte, weil das Landgericht seine erstinstanzliche Zuständig-keit objektiv willkürlich bejaht hat (vgl. BGHSt 40, 120).1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte organisierte von November 1999 bis Dezember 2000als Geschäftsführer eines Berliner Reisebüros in der Absicht, Gewinne zuerzielen Touristenreisen für 47 chinesische Staatsangehörige nachDeutschland und in weitere Vertragsstaaten des Schengener Durchfüh-rungsübereinkommens. Da die chinesischen Behörden in dieser Zeit für Rei- - 3 -sen nach Europa nur im Fall von Geschäftsreisen Pässe ausstellten, be-sorgte der Angeklagte für sechs Reisegruppen jeweils unzutreffende bzw.verfälschte Einladungsschreiben. Nach deren Vorlage erlangten die Kundendes Angeklagten die gewünschten Pässe und bei der deutschen BotschaftVisa nach Art. 10 SDÜ zu geschäftlichen Zwecken. Die Botschaft hätte wasdas Landgericht zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt hat in al-len Fällen auch ohne Vorlage der Einladungen Touristenvisa erteilt, falls diesfür chinesische Staatsangehörige möglich gewesen wäre.2. Möglicherweise sind die objektiven Voraussetzungen für eine Straf-barkeit nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erfüllt (vgl.zu eventuell gebotenen Einschränkungen BGH, Beschl. v. 4. März 2002 5 StR 36/02; vgl. auch Lorenz NStZ 2002, 640, 642 jeweils m. w. N.). Dieobjektiv unrichtigen Angaben der Antragsteller dürften geeignet gewesensein, ihnen Aufenthaltsbewilligungen für geschäftliche Zwecke zu verschaf-fen, die sie so jedenfalls die Urteilsgründe wegen der von der deutschenBotschaft akzeptierten chinesischen Staatspraxis als Touristenvisa nicht er-halten hätten.Allerdings hat das Urteil des Landgerichts keinen Bestand, weil die aufdas Geständnis des Angeklagten gestützten Feststellungen zur subjektivenTatseite nicht ausreichend belegen, daß der Angeklagte, der angegeben hat,er habe den deutschen Behörden nicht schaden wollen, wußte und wollte,daß die chinesischen Staatsangehörigen als Haupttäter" (vgl. BGH, Urt. v.11. Juli 2003 2 StR 31/03) unrichtige, zur Täuschung geeignete Angabenim Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zur Erlangung eines Geschäftsvisumsauch bei der deutschen Botschaft machten. Das Landgericht hat es unterlas-sen, wesentliche Tatumstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl.BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 m. w. N.). Zwar hatte der Ange-klagte nicht in Abrede gestellt, daß er wußte, daß seine Kunden die Einla-dungen auch in der deutschen Botschaft vorlegen würden. Damit wird hieraber ein Vorsatz des Angeklagten noch nicht ausreichend belegt. Dies ergibt - 4 -eine Würdigung der eigenen Einlassung des Angeklagten vor dem Hinter-grund des Inhalts der Einladungen, ihrer Entstehung und weiterer Umstände.Die vom Angeklagten konzipierten und beschafften unzutreffenden Einla-dungsschreiben waren in erster Linie zur Täuschung der chinesischen Be-hörden bestimmt und geeignet, deren Mitarbeiter von geschäftlichen Zwek-ken zu überzeugen. Gegenüber der deutschen Botschaft konnten sie allen-falls einen äußeren Rahmen für geschäftliche Aktivitäten darstellen und le-diglich eine formale, nicht näher belegte Begründung für die Erteilung einesGeschäftsvisums abgeben. Sie stammten nämlich nicht von werbenden Un-ternehmen, mit denen die chinesischen Besucher in geschäftliche Beziehun-gen hätten treten können. Die Einladungen bezogen sich ausschließlich aufKommunikation und Fortbildung und legten schon daher touristische Zweckenahe. Dies liegt für die Einladungen des D -C K e.V. (Fälle 2 und 4), den von der Firma B T undB GmbH zugesagten landwirtschaftlichen Studienaufenthalt (Fall 5),die Einladungen der I A (Fälle 1 und 3) und auch die ei-nes Berliner Filmtheaters (Fall 6) auf der Hand. Ferner stand in den Fällen 2und 4 die beantragte Gültigkeitsdauer im Widerspruch zur erheblich kürzerenZeit der jeweiligen Einladung. Für diese beabsichtigten Reisen kamen schondeshalb überwiegend nur touristische Zwecke in Betracht.3. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Aufklärung und Bewer-tung. Im Hinblick auf die von Besonderheiten geprägten Tatumstände wirdeine Anwendung des § 153 Abs. 2 StPO, bei gebotener Einbeziehung dernach § 154a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Verletzung des § 267 StGB (vgl.BGHSt 32, 84, 85) möglicherweise eine solche des § 153a Abs. 2 StPO in - 5 -Betracht zu ziehen sein. Dies alles gehört hier von vornherein eindeutig alleinzur Zuständigkeit des Strafrichters, weshalb der Senat die Sache an ihn nach§ 354 Abs. 3 StPO verweist.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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