5 StR 290/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 9. Novem-ber 2009 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdef374hrern D. und K. die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Die Nebenkl344gerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der vom Beschwerdef374hrer D. erhobenen R374ge ei-ner Verletzung von 247 247 Satz 4 StPO weist der Senat auf BGHSt 51, 180 hin. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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