5 StR 29/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-walts nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der An-geklagte in den F344llen II.2.-11. der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 3. November 2006 ver-urteilt ist. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fal-len der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil nach 247 349 Abs. 4 StPO dementsprechend dahingehend ge-344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird (247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). 3. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tagen. G r 374 n d e Auf die Revision des Angeklagten erfolgte eine geringf374gige Teilein-stellung des Verfahrens, die dem 334bersehen der auf der Hand liegenden 1 - 3 - Bewertungseinheit geschuldet ist. Dar374ber hinaus ist das Rechtsmittel erfolg-los im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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