5 StR 29/08 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Ap-ril 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Prof. Dr. J344ger als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hof vom 12. Oktober 2007 wird mit der Ma337gabe ver-worfen, dass die Verfallsanordnung entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 1.600 Euro angeordnet. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Ange-klagten gegen das Urteil f374hrt lediglich zum Wegfall der Verfallsanordnung. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte, der in der Tschechischen Republik ein Fuhrunter-nehmen betrieb, erkl344rte sich im Herbst 2006 bereit, f374r eine Gruppe vietna-mesischer Staatsangeh366riger in Tschechien hergestellte Markenzigaretten von dort in das deutsche Steuergebiet einzuf374hren, ohne die hierf374r erforder-lichen Steuererkl344rungen abzugeben und deutsche Tabaksteuer zu entrich-ten. F374r seine Mitwirkung sollte er pro Transport 6.000 bis 7.000 CZK als 3 - 4 - Entlohnung erhalten. Die einzelnen Transporte f374hrte der Angeklagte nicht eigenh344ndig, sondern durch den hierf374r bereits rechtskr344ftig verurteilten H. durch. H. steuerte jeweils ein von dem Angeklagten geleastes und mit Zigaretten und Tarnware beladenes Transportfahrzeug nach den Wei-sungen des Angeklagten 374ber den deutsch-tschechischen Grenz374bergang Sebnitz zu Lieferadressen in Ostdeutschland. Zur Vorbereitung der Transpor-te nahm der Angeklagte die Zigaretten jeweils von der vietnamesischen Gruppe entgegen, lagerte sie in seiner Garage vor374bergehend ein und lud sie anschlie337end zusammen mit von ihm selbst beschaffter Tarnware in das Transportfahrzeug. W344hrend der nach n344herer Anweisung des Angeklagten durchgef374hrten Transporte hielt der Angeklagte sowohl zu H. , dem er erforderlichenfalls 304nderungen der Lieferadressen mitteilte, als auch zu den vietnamesischen Hinterm344nnern telefonischen Kontakt. Insgesamt f374hrte der Angeklagte im Zeitraum vom 6. Oktober 2006 bis 1. November 2006 16 der-artige Transporte durch, die jeweils 80.000 bis 180.000 Zigaretten enthielten, welche nicht mit deutschen Steuerzeichen versehen waren. In keinem der F344lle gaben H. oder der Angeklagte f374r die nach Deutschland verbrach-ten Zigaretten Steuererkl344rungen ab. Hierdurch wurde Tabaksteuer von ins-gesamt mehr als 296.000 Euro hinterzogen. Der Angeklagte erhielt f374r die durchgef374hrten Transporte von den vietnamesischen Hinterm344nnern eine Entlohnung von umgerechnet 1.600 Euro. Sieben der Fahrten wurden von der deutschen Zollfahndung observiert, nachdem sie von tschechischen Be-h366rden einen Hinweis auf m366gliche 204Schmuggelfahrten223 erhalten hatten; bei der letzten Fahrt am 1. November 2006 wurden die Zigaretten bei einem Zugriff auf deutschem Steuergebiet sichergestellt. II. 1. Die Nachpr374fung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Der Er366rterung bedarf lediglich Folgendes: 4 - 5 - Die Strafzumessung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Sie ist grund-s344tzlich Sache des Tatrichters. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskon-trolle ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 226 5 StR 301/04; Urteil vom 9. Januar 2008 226 5 StR 508/07). Danach ist der Strafausspruch revisionsge-richtlich nicht zu beanstanden. 5 Die 226 durchaus empfindlichen 226 Einzelstrafen erweisen sich nicht als unvertretbar hoch. Dies gilt auch f374r die freilich 374beraus hoch bemessene Gesamtstrafe. Das Landgericht durfte neben der H366he der Hinterziehungsbe-tr344ge insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte mit einer professio-nell agierenden Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerstraf-taten verbunden hatte, zusammenarbeitete, strafsch344rfende Bedeutung bei-messen. Die Tatsache, dass die von dem Angeklagten letztlich erzielten Ein-nahmen mit umgerechnet 1.600 Euro im Verh344ltnis zum Steuerschaden sehr gering waren, hat das Landgericht ausdr374cklich strafmildernd ber374cksichtigt. Dass die Zigaretten im Fall 16 der Urteilsgr374nde sichergestellt wurden, hat das Landgericht ebenfalls zugunsten des Angeklagten gewertet. Der Um-stand, dass die Beamten der Zollfahndung bei der hier vorliegenden arbeits-teiligen Begehung im 204organisierten grenz374berschreitenden Zigaretten-schmuggel223 nicht bereits auf den allgemeinen Hinweis tschechischer Beh366r-den auf m366gliche Schmuggelfahrten das Fahrzeug des Angeklagten einer Kontrolle unterzogen, sondern zun344chst Observationsma337nahmen ergriffen, bedurfte keiner ausdr374cklichen Er366rterung im Rahmen der Strafzumessung (vgl. 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Es handelt sich hierbei um eine zul344ssige kriminalistische Vorgehensweise der Ermittlungsbeh366rden, die den Ange-klagten auch im Rahmen der Strafzumessung nicht entlasten kann (vgl. BGH NStZ 2007, 635). Der Zugriff erfolgte innerhalb von drei Wochen nach Beginn der Observation. 6 2. Die Verfallsanordnung hat jedenfalls wegen Missachtung des 247 73c Abs. 1 Satz 1 StGB keinen Bestand. Bei geb374hrender Beachtung dieser Vor- 7 - 6 - schrift war unter Ber374cksichtigung der beengten wirtschaftlichen Verh344ltnisse des inhaftierten, f374r die verk374rzten hohen Tabaksteuerbetr344ge haftenden An-geklagten die Anordnung des Verfalls nicht mehr vertretbar. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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