5 StR 291/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahingehend abge344ndert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und f374nf Monate herabgesetzt wird (247 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgeb374hr um ein F374nftel erm344337igt und der Staatskasse ein F374nftel der im Revisions-rechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwen-digen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelfreiheitsstrafen um jeweils drei Monate und die Gesamtfrei-heitsstrafe 226 geringf374gig 374ber dessen Antrag hinaus 226 um f374nf Monate an-gemessen herab. Die z366gerliche Behandlung der Sache 226 bei der es sich bis zur Au337ervollzugsetzung des Haftbefehls zudem um eine Haftsache handel-te 226 zwischen Eingang der Revisionsbegr374ndungsschrift beim Landgericht - 3 - und der 334bersendung der Akten an den Generalbundesanwalt ist zwar kaum verst344ndlich, f374hrt jedoch noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 473 Abs. 4 StPO. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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