5 StR 29/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K . und L . wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es di e- se Angeklagten betrifft, und gemäß § 357 StPO, soweit es die Angeklagten S . und F . betrifft, aufgeh o- ben a) in den Schuldsprüch en hinsichtlich der Fälle 1 bis 5 (1. bis 5. Mittelabruf); das Verfahren wird insoweit auf Kosten der Staatskasse nach § 206a StPO eingestellt, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt; b) im gesamten Strafausspruch. 2. Die weitergehenden Revis ionen der Angeklagten K . und L. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung gegen die genannten vier A n- geklagten in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe so wie über die verbliebenen Kosten der Rechtsmittel an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Pot s- dam zurückverwiesen. - 3 - G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und den Angeklagten L . wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der G e- samtfreiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt; gleichzeitig hat das Landgericht bei beiden Angeklagten bestimmt, dass jeweils vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die Revisionen h a- ben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. I. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgefüh rt: zwischen dem 23. Dezember 1999 und dem 23. Mai 2000 b e- endeten ersten fünf Taten steht der Verurteilung der Angekla g- ten K . , L . , S . , und F . das Verfahrenshind e r- nis der Verjährung entgegen. Zwar löste die ILB die in den Fällen 1 bis 5 in Form einer Zw i- schenkreditierung von der HNB ausgezahlten Geldbeträge erst am 16. Juni 2000 ab (UA S. 27). Gleichwohl ist für die Frage der Tatbeendigung auf die jeweilige Erlan gung der fünf Teilsu b- ventionen abzustellen, weil dies jeweils gesonderte Mittelanfo r- derungen mittels einzelner gefälschter Bautenstandsbeschein i- gungen gegenüber der ILB und deren Freigabeentscheidungen voraussetzte (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2004 5 StR 415/03 ). Die für jedes Vergehen des Betruges im besonders schweren Fall gesondert zu berechnenden absoluten Verjährungsfristen von jeweils zehn Jahren waren in diesen fünf Fällen folglich b e- reits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 7. Juni 2010 abgelaufen (letzter Mittelabruf im Fall 5 am 23. Mai 2000; § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4, § 78 b Abs. 4, § 78 c Abs. 3 StGB). Die Verurteilungen der beiden Revidenten und gemäß § 357 StPO der in gleicher Weise von dem Rechtsfehler betroffenen Ang eklagten S . und F . müssen daher in dem bea n- 1 2 - 4 - tragten Umfang aufgehoben werden. In diesem Umfang ist das Verfahren einzustellen (§ 206 a StPO). Dies erfordert auch die Aufhebung der in den verbleibenden Fällen 6 bis 9 gegen die vorgenannten An geklagten jeweils ve r- hängten Einzelstrafen, über deren Bemessung sowie Zusa m- menfassung zu einer Gesamtstrafe neu verhandelt werden Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist er darauf hin, dass die erfol g- ten Ausgleichszahlungen der ILB gegenüber de r HNB auch deshalb die frühere Beendigung der Taten nicht hindern, weil diese zu einer bloßen Schadensverlagerung geführt haben (soweit überhaupt auf den Schaden s- eintritt und nicht nur auf die endgültige Vorteilserlangung abgestellt werden soll vgl. Fisc her, StGB, 60. Aufl., § 78a Rn. 8a; Saliger in NK - StGB , 3. Aufl., § 78a Rn.12). Nach den Urteilsfeststellungen war nämlich auch gegenüber der HNB ein Mittelabruf nur aufgrund der tatsächlich erreichten Bautenstände gestattet, wobei die HNB lediglich die Zw ischenfinanzierung sicherte (UA S. 17 f.). Dies belegt aber zugleich, dass nicht nur ein täuschungsbedingter rechtswidriger Mittelzufluss bei dem Unternehmen der Angeklagten, sondern auch ein Schaden endgültig mit der Auszahlung der Mittel eingetreten war. II. Die Aufhebung war gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Mi t- angeklagten S . und F . zu erstrecken, weil sich dieser Fehler auch bei ihnen ausgewirkt hat. Sie haben beide, nachdem sie vom Senat auf den Antrag des Generalbundesanwal ts nach § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 357 StPO hingewiesen wurden, der Anwendung des § 357 StPO nicht widerspr o- chen. Die Feststellungen zum Strafausspruch können ebenso wie die recht s- fehlerfreie Kompensationsentscheidung des Landgerichts bestehen bleiben, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Mangel nicht berührt sind. Das neue Tatgericht ist aber nicht gehindert, zusätzliche, den bisherigen nicht 3 4 5 - 5 - widersprechende Feststellungen zu treffen und im Fall einer neuerlichen rechtsstaatswidrigen Verzögerung ei ne weitergehende Anrechnung vorz u- nehmen. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay
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