5 StR 292/00 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. August 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. 2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 beschlossen: 1. Hinsichtlich des Falles 67 der Urteilsgründe wird das Verfa h - ren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Bezüglich der Fälle 1 bis 59 und 66 der Urteilsgründe wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) b e - schränkt. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Berlin vom 22. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rev i - sion, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k - verwiesen. G r ü n d e Zur Begründung wird auf die Antragsschr ift des Generalbundesa n - walts vom 22. Juni 2000 verwiesen. Im übrigen bemerkt der Senat: 3 Ungeachtet der maßvoll bemessenen Bestrafung vermag der Senat letztlich nicht sicher auszuschließen, daß der Strafausspruch nach der mit Rücksicht auf Teilverjährung vorgenommenen Beschränkung hier im Erge b - nis noch etwas milder bemessen werden könnte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorgeno m - menen Beschränkung des Schuldspruches nicht. Der neue Tatrichter wird Einzelstrafen und Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei g e - troffenen Feststellungen, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie ergänzt werden können, zu treffen haben. Harms Häger Basdorf Raum Brause
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