5 StR 292/02 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. August 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten A wird das Urteil desLandgerichts Zwickau vom 28. Februar 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben, so-weit es diesen Angeklagten betrifft.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichtszurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seinehiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revi-sion hat Erfolg.Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den Ur-teilsgründen läßt sich nicht sicher entnehmen, von welcher Einsatzstrafe dasLandgericht ausgegangen ist. So verhängt das Landgericht als höchsteStrafe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB für Fall 2 der Urteilsgründeeine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; andererseits legt es selbst als Einsatz-strafe ein Jahr und acht Monate zugrunde und gibt die untere Grenze der zubildenden Gesamtstrafe mit einem Jahr und neun Monaten an. - 3 -Die Zuordnung der Einzelstrafen selbst ist gleichfalls nicht nachvoll-ziehbar. Das Landgericht verhängt für Fall 2 der Urteilsgründe die höchsteEinzelstrafe, obwohl die Rauschgiftmenge, auf die sich das Handeltreiben indiesem Fall bezog (6,06 g Kokainhydrochlorid), im Vergleich zu den anderenFällen (6,96 g Fall 1; 6,63 g Fall 3 und 16,3 g Fall 4) die geringste war.Maßgeblich ist nämlich bei einer vom Landgericht zutreffend angenommenenBewertungseinheit, durch die alle Teilakte des Handeltreibens gemäß § 29aAbs. 1 Nr. 2 BtMG zu einer einheitlichen Tat verklammert werden, diejenigeMenge, die für den Absatz bestimmt ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungs-einheit 10). Damit hat wiederum diejenige Rauschgiftmenge für die Ermitt-lung des Schuldumfangs des Handeltreibens außer Betracht zu bleiben, diedem Eigenverbrauch des Angeklagten diente (BGH StV 1998, 599). DieStrafzumessungserwägung des Landgerichts, wonach die Mindestmengejeweils deutlich überschritten sei, läßt besorgen, daß das Landgericht diesenUmstand nicht bedacht haben könnte. - 4 -Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei den vorgenanntenWertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf der Grundlageder bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue widerspruchsfreieergänzen kann, neu festzusetzen.Basdorf Häger GerhardtRaum Brause
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